Rn. 10

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Regelung des § 93 EStG wurde durch das AVmG v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) neu in das EStG eingefügt. Sie ist Teil des XI. Abschnitts und damit Teil des Verfahrens zur Gewährung und Verwaltung der Altersvorsorgezulage. § 93 EStG ist wie auch die übrigen Vorschriften des XI. Abschnitts zum 01.01.2002 in Kraft getreten (Art. 35 Abs 1 AVmG).

 

Rn. 11

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Zum 01.01.2002 wurde die Vorschrift durch das StÄndG 2001 v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) redaktionell überarbeitet, indem in Abs 1 in den Sätzen 1, 3, 5 u 6 das Wort "Altersvorsorgevermögen" jeweils um das Wort "gefördert" ergänzt wurde. Abs 2 wurde ebenfalls redaktionell überarbeitet.

 

Rn. 12

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Durch das AltEinkG v 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) sind ebenfalls Änderungen des § 93 EStG erfolgt:

  • Abs 1 S 1 u 3 enthalten Folgeänderungen zu § 1 Abs 1 S 1 AltZertG. Im Übrigen wird § 93 Abs 1 EStG redaktionell neu gefasst.
  • Abs 1a stellt sicher, dass Verfügungen, die iRd Regelung der Scheidungsfolgen zu Lasten des steuerlich geförderten Altersvorsorgekapitals getroffen werden, nicht zu einer schädlichen Verwendung führen, wenn das entsprechende Kapital für eine in Abs 1a bestimmte Versorgung des berechtigten Ehegatten verwendet wird.
  • Abs 2 S 2 flankiert steuerlich das Recht des ArbN nach § 4 Abs 2 Nr 2 u 3 BetrAVG, im Fall des ArbG-Wechsels das für ihn gebildete Betriebsrentenkapital zu seinem neuen ArbGbzw dessen Versorgungseinrichtung mitzunehmen (Portabilität). Außerdem erfolgen redaktionelle Änderungen, indem der Verweis auf das G zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung an die neue Kurzbezeichnung – BetriebsrentenG – angepasst wird und eine Folgeänderung zur Änderung des § 1 Abs 1 S 1 AltZertG erfolgt.
  • Abs 3 lässt die Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase zu; dies stellt keine schädliche Verwendung dar.

Die Regelungen sind zum 01.01.2005 in Kraft getreten.

 

Rn. 13

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Mit dem JStG 2007 v 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) erfolgte eine weitere redaktionelle Änderung, indem in Abs 3 S 2 des § 93 EStG die Worte "vom Hundert" durch "Prozent" ersetzt wurden.

 

Rn. 14

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Durch das EigRentG v 29.07.2008 (BGBl I 2008, 1509) wurde ein Verweis auf das AltZertG aktualisiert: in § 93 Abs 1 S 2 EStG wird der Klammerzusatz "(§ 1 Abs 1 Nr 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 1 Abs 1 S 1 Nr 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes)" ersetzt. Die Änderung ist mit Wirkung ab dem 01.08.2008 in Kraft getreten.

 

Rn. 15

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Neuregelungen iRd Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) wurden ebenfalls in die Norm des § 93 EStG eingearbeitet. Durch das VAStrRefG v 03.04.2009 (BGBl I 2009, 700) wurde Abs 1a angepasst, um den steuerrechtlichen Zweck der Vorschrift zu erhalten. Die Änderung ist mit Wirkung zum 01.09.2009 in Kraft getreten.

 

Rn. 16

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Mit dem EURLUmsG v 08.04.2010 (BGBl I 2010, 386) wurde die Regelung des § 93 Abs 1 S 4 Buchst c EStG mit Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung europarechtskonform ausgestaltet.

 

Rn. 17

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Durch das JStG 2010 v 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) erfolgten weitere Anpassungen des § 93 EStG. Diese sind: Abs 1a wurde neu gefasst. Abs 4 wurde neu angefügt. Abs 1a ist rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft getreten (Art 32 Abs 2 JStG 2010). Abs 4 ist gem Art 32 Abs 1 JStG 2010 am Tag nach der Verkündung – also am 14.12.2010 – in Kraft getreten und gilt somit nach der allg Anwendungsregelung in § 52 Abs 1 EStG erstmals für den VZ 2010.

 

Rn. 18

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Erleichterungen, die durch das Altersvorsorge-VerbesserungsG (AltvVerbG) v 24.06.2013 (BGBl I 2013, 1667) geschaffen worden sind, wurden auch in § 93 EStG nachvollzogen, im Einzelnen: Abs 4 S 1 wurde neu gefasst. In Abs 4 S 2 wurden die Wörter "bis zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung" eingefügt. In Abs 4 S 3 wurden die Wörter "oder der Zulageberechtigte die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken nutzt" gestrichen. Die Änderungen sind zum 01.07.2013 (Art 5 AltvVerbG) in Kraft getreten.

Durch Art 1 des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rspr des BVerfG v 18.07.2014 (BGBl I 2014, 1042) wurde in § 93 Abs 1a S 3 EStG nach dem Wort "Versorgungsausgleichsgesetzes" die Wörter "oder die Lebenspartnerschaftszeit im Sinne des § 20 Abs 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes" eingefügt.

 

Rn. 19

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Weitere Anpassungen erfolgen durch das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung u zur Änderung anderer Gesetze –BetriebsrentenstärkungsG – v 17.08.2017 (BGBl I 2017, 3214). Dieses Gesetz tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Die Änderungen beziehen sich auf die Abs 2 u 3 des § 93 EStG. Durch die Modifizierung des Abs 2 wird eine Regelungslücke geschlossen, und es erfolgen Klarstellungen. Die Änderungen in Abs 3 ermöglichen die Auszahlung zur Abf...

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