Rn. 1

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Die Vorschrift steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Regelungen des § 92a EStG. Sie regelt das Verfahren, mit dem der StPfl angespartes und gefördertes Altersvorsorgekapital

- zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie oder
- zur Finanzierung eines Genossenschaftsanteils einer Wohnungsbaugesellschaft entnehmen kann.
 

Rn. 2

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Der Gesetzgeber hat bei Einführung der steuerlich geförderten Altersvorsorge nach § 10a EStG u Abschn XI EStG entschieden, auch die Selbstnutzung einer Wohnimmobilie zu fördern. Grundgedanke hierbei war, dass eine mietfreie Wohnung im Alter ebenfalls eine sinnvolle Altersvorsorge sein kann. Daher war zunächst vorgesehen, dass der StPfl Kapital aus seinem Altersvorsorgevertrag entnehmen kann, um eine selbstgenutzte Immobilie zu finanzieren, das entnommene Kapital musste aber nach § 92a EStG aF bis zum Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages wieder in den Vertrag zurückgeführt werden. Damit wurde dem Gedanken Rechnung getragen, dass dem StPfl ab Eintritt in den Ruhestand vor allem liquide Mittel zur Verfügung stehen sollten, um die Absenkung des Rentenniveaus aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufzufangen.

 

Rn. 3

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Durch das EigRentG v 29.07.2008 (BGBl I 2008, 1768) und das AltvVerbG v 24.06.2013 (BGBl I 2013, 1667) wurden die Regelungen des § 92a EStG modifiziert, so dass dem StPfl mehr Gestaltungsspielräume zur Nutzung des Altersvorsorgekapitals für die Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie bzw zur Finanzierung von Genossenschaftsanteilen von Wohnungsbaugesellschaften zur Verfügung stehen. Das Entnahmemodell sieht nun vor, dass auf die Rückzahlung des entnommenen Kapitals bis zum Beginn der Auszahlungsphase verzichtet wird.

 

Rn. 4

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Die Regelungen des § 92b EStG aF sind für das zunächst geregelte Entnahmemodell in der Praxis nicht angewendet worden, da die Altersvorsorgeverträge nicht genug Kapital enthielten, welches hätte entnommen werden können. Die Regelungen des § 92b EStG nF kommen jetzt regelmäßig zur Anwendung. In der aktuellen Praxis wird in einer Vielzahl von Fällen Altersvorsorgekapital zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie oder eines Anteils an einer Wohnungsbaugesellschaft entnommen.

 

Rn. 5

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge