Rn. 19

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag muss bis zum Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages unmittelbar zur Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung verwendet werden. Wie diese Vorschrift auszulegen ist, ergibt sich nicht eindeutig aus dem Wortlaut, auch die Gesetzesbegründung liefert nur wenige Anhaltspunkte. Dort heißt es, dass die Verwendung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung stehen muss (BT-Drucks 239/08, 42).

 

Rn. 20

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Dieser ist gegeben, wenn die Aufwendungen des StPfl, für die der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag Verwendung finden soll, innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung in der zentralen Stelle und bis spätestens 12 Monaten nach Auszahlung entstanden sind (BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 252).

Ursprünglich war auf einen Zeitraum von einem Monat vor Antragstellung in der zentralen Stelle und zwölf Monaten nach Auszahlung abgestellt worden. Das bedeutet bei wörtlicher Auslegung der Vorschrift, dass die unmittelbare Verwendung nur dann gegeben ist, wenn die HK und/oder AK exakt mit dem Altersvorsorge-Eigenheimbetrag beglichen werden. Eine solche Regel ist praxisfern, zumal der StPfl nicht immer Einfluss auf die Rechnungslegung ihm gegenüber geschweige denn auf die Bearbeitungszeiten bei seinem Anbieter und bei der zentralen Stelle hat. Das Abstellen auf einen Zeitraum wirkt hier deutlich entbürokratisierend, die Verlängerung des Zeitraums ist zu begrüßen. Diese Einschätzung vertritt auch Braun in H/H/R, § 92a EStG Rz 7 (Stand 04/2016).

 

Rn. 21

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Höchstrichterliche Rspr zur Auslegung des Begriffes "unmittelbar" liegt noch nicht vor. Das FG BBg v 17.10.2013, 10 K 14 131/11 hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" im Sinne eines engen zeitlichen Zusammenhangs aufzufassen ist. Der enge zeitliche Zusammenhang muss zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung der begünstigten Aufwendungen und der Antragstellung nach § 92b EStG bestehen. Dieser enge zeitliche Zusammenhang ist nicht mehr gegeben, wenn die maßgeblichen Aufwendungen früher als einen Monat vor Antragstellung entstanden sind. Entstanden sind die Aufwendungen dann, wenn sie bei dem StPfl abfließen. Das Urt ist rechtskräftig. Beim BFH war unter X R 55/13 die Revision anhängig, diese ist inzwischen durch Beschluss vom 23.05.2016 erledigt, weitere Erkenntnisse lassen sich hier nicht ziehen.

 

Rn. 22

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Liegt der Sachverhalt vor, dass die Wohnung nach der Anschaffung zunächst vermietet oder von einem Dritten genutzt wird, kann von einer wohnwirtschaftlichen Verwendung ab Beginn der Selbstnutzung durch den StPfl dann ausgegangen werden, wenn der StPfl innerhalb eines Monats nach der Anschaffung die beabsichtigte Selbstnutzung durch eine Kündigung des Mietverhältnisses zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachweist und die Selbstnutzung tatsächlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszug des Dritten bzw des Mieters aufgenommen wird (BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 253).

 

Rn. 23

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Auch wenn es sich nicht aus dem Wortlaut der Norm ergibt, hält es die FinVerw für zulässig, dass der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag auch zur Finanzierung von Anschaffungsnebenkosten herangezogen wird (BMF v 21.12.2017 BStBl I 2018, 93 Rz 243). Diese Haltung begründet sich in dem Sinn und Zweck der Vorschrift.

Zur Auslotung der hier einschlägigen Verwendungsgrenzen liegt inzwischen höchstrichterliche Rspr vor. Das FG BBg v 06.03.2014, 10 K 14 062/11, EFG 2014, 1399 hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass Kosten für den Anschluss an Infrastruktursysteme als nachträgliche AK zu qualifizieren sind und damit dem Regelungsbereich des § 92a EStG unterfallen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Beim BFH war unter X R 29/14 die Revision anhängig. Der BFH v 06.04.2016, BFH/NV 2016, 1541 hat entschieden, dass Kosten für den nachträglichen Anschluss eines Grundstücks an das öffentliche Abwassernetz nicht als nachträgliche AK zu qualifizieren sind, so dass keine Entnahmeberechtigung besteht. Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Definition des Tatbestandsmerkmals "Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung" den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen folgen soll. Dieser Hinweis ist nachvollziehbar, um innerhalb der Vorschriften des EStG eine einheitliche Vorgehensweise sicherzustellen. Daraus lässt sich im Weiteren ableiten, dass die bisher ergangenen Entscheidungen des BFH zur Definition von AK und HK zum Maßstab der Verwaltungsentscheidungen, aber auch der gerichtlichen Entscheidungen zu § 92a EStG werden. Obwohl bisher wenig Rspr zu diesem speziellen Aspekt des § 92a EStG vorliegt, lässt sich doch eine Leitlinie erkennen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des FG BBg v 07.12.2017, 10 K 10 145/14, EFG 2018, 461 zu verweisen. Inhaltlich geht es darum, ob es zulässig ist, einen Altersvorsorge-Eigenheimbetrag zur Entschuldung ein...

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