Rn. 3

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Durch das AVmG (BGBl I 2001, 1310) wurde die Vorschrift in das EStG eingeführt.

In 2001 erfolgten noch zwei Änderungen der Vorschrift, so dass sie in der ursprünglichen Fassung nicht in Kraft getreten ist. Durch das StÄndG 2001 v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) erfolgte mit Wirkung v 01.01.2002 eine Neufassung des Abs 2. Mit dem VersorgungsÄndG 2001 v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3926) wurden die S 2 und 3 in Abs 1 mit Wirkung vom 01.01.2002 angefügt.

Am 19.10.2002 erfolgte eine Neufassung des EStG (BGBl I 2002, 4210). Die Vorschrift blieb unverändert.

Mit Wirkung v 21.01.2003 wurde § 90 Abs 1 S 3 EStG durch das Gesetz zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung (BGBl I 2003, 58) geändert. Die Kette für die Vergabe der Zulagenummer für den Kreis der beurlaubten Beamten wurde geschlossen.

Eine weitere Anpassung ist auf das AltEinkG v 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) mit Wirkung vom 01.01.2005 zurückzuführen. Abs 1 wurde neu gefasst, in Abs 4 wurde S 6 ergänzt. In dieser Fassung blieb die Vorschrift bis zum 31.08.2009 in Kraft.

Das EStG wurde mit Wirkung vom 01.09.2009 abermals neu gefasst (BGBl I 2009, 3365). Die Vorschrift wurde nicht verändert.

Das AltvVerbG v 24.06.2013 (BGBl I 2013, 1667) enthält eine Klarstellung für Abs 4 S 2 des § 90 EStG, indem der Fristbeginn für den Festsetzungsantrag exakt bestimmt wird. Die Änderung ist zum 01.07.2013 in Kraft getreten.

Zum 01.01.2018 wurde § 90 EStG in Abs 3 S 1 geändert. Hier handelt es sich um eine Regelung zu Gunsten des Anlegers, da klargestellt wird, in welcher Frist die zentrale Stelle die Angaben des Zulageberechtigten überprüfen muss. Darüber hinaus wurde Abs 3a ergänzt. Mit dieser Änderung reagierte der Gesetzgeber auf ein Problem bei einer Rückforderung von Zulagen. Diese Anpassungen sind auf das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge und zur Änderung anderer Gesetze (BetriebsrentenstärkungsG) v 17.08.2017 (BGBl I 2017, 3214) zurückzuführen.

Durch das BetriebsrentenstärkungsG v 17.08.2017 (BGBl I 2017, 3214) wurde zum 01.01.2019 Abs 5 des § 90 EStG eingefügt. Regelungen für die Einwilligungserklärung nach § 10a Abs 1 S 1 Hs 2 EStG wurden dadurch modifiziert.

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