Rn. 300

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Fällt der wirtschaftliche Zusammenhang des Kredits mit der Einkünfteerzielung weg, ist ein weiterer WK-Abzug der Schuldzinsen idR ausgeschlossen (Ausnahme: vergeblich aufgewendete Schuldzinsen, s Rn 350 ff, und verbleibender Schuldenüberhang, s Rn 360, 361).

 

Rn. 301

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Der Wegfall kann entweder darin begründet sein, dass die Einkünfteerzielungsabsicht, -tätigkeit oder -möglichkeit nicht mehr besteht, zB

 

Rn. 302

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

oder darin, dass der Zusammenhang des Darlehens mit der Einkünfteerzielung wegfällt, zB weil

  • der StPfl seine ursprünglich nachweisbar gefasste Anlageentscheidung aufgibt und das geliehene Geld für private Zwecke verwendet oder
  • der StPfl von seinem Schuldner die von ihm refinanzierte verzinsliche Darlehensforderung zurückerhält, ohne den seinerseits aufgenommen Kredit abzulösen (vgl BFH v 17.12.1996, VIII R 39/95, BFH/NV 1997, 644).
 

Rn. 303

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Der wirtschaftliche Zusammenhang wird aber nicht aufgelöst durch die Umschuldung zur Ablösung eines ungünstigen oder teuren Darlehens durch eines mit besseren Konditionen (BFH v 09.11.1982, VIII R 188/79, BStBl II 1983, 172). Der am ursprünglichen Darlehen begründete Veranlassungszusammenhang setzt sich am Umschuldungsdarlehen fort, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung bewegt (BFH v 12.03.2019, IX R 36/17, BStBl II 2019, 606 mwN). Der Schuldzinsenabzug kann daher auch in bestimmten Fällen der Umwidmung erhalten bleiben (hierzu s Rn 310ff).

 

Rn. 304

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Ein Ausschluss des Schuldzinsen-Abzugs kommt nur zum Tragen, wenn der Zusammenhang auf Dauer entfallen ist. Eine vorübergehende Unterbrechung (zB beim Leerstehen der Wohnung, bis ein neuer Mieter gefunden ist, bei fehlender Dividendenausschüttung während einer Verlustphase einer KapGes oder bei einer zeitweiligen Arbeitslosigkeit) hindert den WK-Ansatz nicht (BFH v 19.09.1990, IX R 5/86, BStBl II 1990, 1030 mwN und BFH v 10.11.1992, VIII R 98/90, BFH/NV 1993, 468 mwN), selbst wenn es dadurch (vorübergehend) zu einem WK-Überschuss kommt. Die Aufwendungen sind dann wie vorab entstandene WK (hierzu s Rn 319ff) im Hinblick auf erstrebte künftige Einkünfte getätigt.

 

Rn. 305–309

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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