Rn. 350

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Schuldzinsen können wie andere Aufwendungen (s Rn 93ff) auch dann WK sein, wenn sich später herausstellt, dass die beabsichtigte Einkünfteerzielung nicht erreicht werden kann (BFH v 04.03.1997, IX R 29/93, BStBl II 1997, 610), zB wenn

 

Rn. 351

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die vergeblichen Schuldzinsen sind selbst dann sofort als WK abziehbar und nicht als AK/HK zu aktivieren, wenn der StPfl sich statt des nicht realisierten Objekts ein vergleichbares Objekt zur Erzielung von Einnahmen aus der gleichen Einkunftsart anschafft (vgl Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 371a), da es am wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem neuen Objekt fehlt und Schuldzinsen idR keine AK/HK sind (s Rn 269f).

 

Rn. 352

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Zwar sind Schuldzinsen, die auf die Zeit nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht oder -tätigkeit entfallen, nach st Rspr (s Rn 357ff) grundsätzlich nicht als WK abzugsfähig; dies gilt aber nicht für Fälle, in denen die Aufwendungen nie zum beabsichtigten Erfolg führen (zB bei Rücknahme eine Kaufangebots wegen Zahlungsschwierigkeiten des Bauträgers, BFH v 05.11.2001, IX B 92/01, BStBl II 2002, 144). In diesen Fällen ist ein WK-Abzug auch noch möglich, nachdem endgültig feststeht, dass mit Einkünften nicht mehr gerechnet werden kann, soweit dem StPfl die Kosten für die Zeit bis zur abschließenden Abwicklung der begonnenen Tätigkeit entstehen.

 

Rn. 353–354

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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