Rn. 296

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die bloße Behauptung des StPfl, die Kapitalanlage zur Einkünfteerzielung zu verwenden, genügt zur steuerlichen Anerkennung der Schuldzinsen als WK nicht, vielmehr müssen äußerlich erkennbare Beweisanzeichen diesen Zusammenhang eindeutig und nachvollziehbar belegen (BFH v 24.04.1997, VIII R 53/95, BStBl II 1997, 682 mit weiteren Ausführungen und Nachweisen). Solche Beweismöglichkeiten können sein:

  • der zeitliche Zusammenhang, die Übereinstimmung der Höhe des Kredits mit den Ausgaben für die Kapitalanlage,
  • die Vereinbarkeit einer dem Gläubiger gegenüber abgegebenen Begründung (wie der angegebene Darlehenszweck im Kreditvertrag) mit der steuerlichen Darstellung oder
  • die Nachvollziehbarkeit der Zahlungswege anhand von Kontoauszügen.
 

Rn. 297

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Beweislast für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs trifft den StPfl, verbleibende Unklarheiten gehen zu seinen Lasten (BFH v 21.06.1994, VIII R 37/91, BFH/NV 1994, 859 und BFH v 23.04.1996, IX R 5/94, BStBl II 1996, 595 mwN).

 

Rn. 298

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Darlegungs- und Nachweispflicht mindert oder erhöht sich in Abhängigkeit davon, ob der geltend gemachte Sachverhalt üblich oder eher ungewöhnlich ist (BFH v 18.11.1980, VIII R 194/78, BStBl II 1981, 510). Sie ist zeitlich nicht dadurch begrenzt, dass die Begründung der Schuld lange zurückliegt. Der StPfl sollte in solchen Fällen Beweisvorsorge treffen; es ist ihm zuzumuten, einen Sachverhalt für die Dauer des Abzugszeitraums nachvollziehbar festzuhalten (BFH v 18.11.1980, VIII R 194/78, BStBl II 1981, 510).

 

Rn. 299

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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