Rn. 612

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Auch nach neuem Reisekostenrecht kann der ArbN je Arbeitsverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben (§ 9 Abs 4 S 5 EStG). Hat ein ArbN daher mehrere Arbeitsverhältnisse, sind auch mehrere erste Tätigkeitsstätten möglich.

Sind nach § 9 Abs 4 S 4 EStG die Voraussetzungen für mehrere Tätigkeitsstätten erfüllt (zB mehrere Filialen, verschiedene Bahnhöfe oder Flughäfen), so kann primär der ArbG die erste Tätigkeitsstätte bestimmen (§ 9 Abs 4 S 6 EStG). Dabei muss es sich nicht um die Tätigkeitsstätte handeln, an der der ArbN den zeitlich überwiegenden oder qualitativ bedeutsameren Teil seiner beruflichen Tätigkeit ausüben soll (BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 31).

Fehlt eine solche Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, so ist gemäß § 9 Abs 4 S 7 EStG die der Wohnung des StPfl örtlich am nächsten gelegene Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte. Bei den Fahrten zu weiter entfernt liegenden Tätigkeitsstätten handelt es sich in diesem Fall um Auswärtstätigkeiten.

 

Rn. 613

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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