Rn. 78

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Ein Veranlassungszusammenhang zwischen Aufwendungen und der Erwerbssphäre kann auch dann vorliegen, wenn sich der StPfl nicht willentlich für die Wertabgabe entscheidet, sondern diese ihm ohne oder gegen seinen Willen aufgezwungen wird zB durch Veranlassung eines außen stehenden Dritten (BFH v 25.10.1989, X R 69/88, BFH/NV 1990, 553; BFH v 20.12.1994, IX R 122/92, BStBl II 1995, 534). Von solchen unfreiwilligen oder "Zwangsaufwendungen" ist auszugehen, wenn die Ausgaben auf den StPfl von außen herzukommen oder ihm aufgezwungen werden, ohne dass er sich ihnen entziehen kann (BFH v 19.03.1982, VI R 25/80, BStBl II 1982, 442). Für den Abzug derartiger Aufwendungen kommt es entscheidend darauf an, ob das auslösende Moment für die Wertabgabe im Bereich der Einkünfteerzielung oder in der Privatsphäre liegt (BFH v 04.07.1986, VI R 227/83, BStBl II 1986, 771; BFH v 25.10.1989, X R 69/88, BFH/NV 1990, 553: Veruntreuung durch im Betrieb der Ehefrau angestellten Ehemann: private oder berufliche Motive ausschlaggebend?; BFH v 20.12.1994, IX R 122/92, BStBl II 1995, 534; BFH v 18.04.2007, XI R 60/04, BStBl II 2007/62: keine WK bei Diebstahl von Pkw bei privat veranlasster Umwegfahrt). Hat sich der StPfl gegen das aus der Berufssphäre kommende Risiko versichert, kann er zwar die Versicherungsprämien als WK abziehen, muss sich bei Schadenseintritt aber die Erstattung durch die Versicherung gegenrechnen lassen (FG Sa v 30.08.2000, 1 K 299/96, EFG 2000, 1249).

 

Rn. 79

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Solche unfreiwilligen WK hat die Rspr ua anerkannt

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