Schrifttum:

Seifert, Überblick über das Einführungsschreiben zum steuerlichen Reisekostenrecht 2014 – erste Tätigkeitsstätte/Fahrtkostenabrechnung, DStZ 2013, 807;

Niermann, Die Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014, DB 2013, 1015;

Bergkemper, Das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 01.01.2014, FR 2013, 1017;

Schramm/Harder-Buschner, Die "erste Tätigkeitsstätte" – Gesetzliche Definition und Sonderfälle, Hinweise zur Umsetzung des neuen steuerlichen Reisekostenrechts, NWB 2014, 26;

Isenhardt, Reisekostenrechtsreform 2014 – arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Folgen, DB 2014, 1316;

Thomas, Entfernungspauschale, vom Regen in die Traufe, DStR 2014, 497;

Niermann, Das steuerliche Reisekostenrecht ab 2014 in der Anwendungspraxis, DB 2014, 2793;

Maciejewski, Erste Tätigkeitsstätte eines Studenten während eines verpflichtenden Auslandsaufenthalts, FR 2018, 452;

Teller, Anmerkung zu BFH v 04.04.2019, VI R 27/17, HFR 2019, 748;

Teller, Anmerkung zu BFH v 10.04.2019, VI R 6/17, HFR 2019, 753;

Teller, Anmerkung zu BFH v 11.04.2019, VI R 36/16, HFR 2019, 751;

Geserich, Anmerkung zu BFH v 11.04.2019, VI R 40/16, HFR 2019, 756;

Geserich, Anmerkung zu BFH v 11.04.2019, VI R 12/17, HFR 2019, 756;

Seifert, Erste Tätigkeitsstätte iSd § 9 Abs 4 S 3 EStG, AktStR 2019, 583;

Krüger, Das neue Reisekostenrecht in der Rspr des BFH, jM 2019, 384;

Gehm, Aktuelles zur Pendlerpauschale, EStB 2020, 494;

Gehm, Steuerliche Behandlung der Reisekosten von ArbN, EStB 2021, 169;

Maciejewski, Bildungseinrichtungen als erste Tätigkeitsstätte, FR 2021, 154;

Seifert, ArbG-Sammelpunkt, AktStR 2021, 727.

Verwaltungsanweisungen:

BMF v 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412 (Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 bis 31.12.2019);

BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 (Steuerliche Behandlung der Reisekosten von ArbN; ersetzt BMF 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412).

1. Überblick über die gesetzliche Regelung

 

Rn. 590

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen. Handelt es sich bei den Aufwendungen des ArbN um solche für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte iSd § 9 Abs 4 EStG, ist zu deren Abgeltung für jeden Arbeitstag, an dem der ArbN die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, idR eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 EUR anzusetzen (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 1 und 2 EStG). Für die VZ 2021 bis 2026 gelten ab dem 21. Entfernungskilometer erhöhte Sätze (§ 9 Abs 1S 3 Nr 4 S 8 EStG).

Aufwendungen des ArbN für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und auch keine Familienheimfahrten sind, kann der ArbN grds entweder mit den tatsächlichen Aufwendungen, die ihm durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, oder wahlweise mit den pauschalen Wegstreckenentschädigungen nach BRKG geltend machen (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 1 u 2 EStG). Insofern dient die Definition der ersten Tätigkeitsstätte der Abgrenzung der regelmäßig nur beschränkt abziehbaren von den sonstigen beruflich veranlassten Fahrtkosten.

Relevant ist das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte auch für die Frage, ob eine doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG) gegeben ist sowie der Abzugsfähigkeit von beruflich veranlassten Übernachtungskosten (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5a EStG).

 

Rn. 591

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Der durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285) neu eingeführte und in § 9 Abs 4 S 1 EStG definierte Begriff der"ersten Tätigkeitsstätte" tritt an die Stelle des bisherigen unbestimmten Rechtsbegriffs der "regelmäßigen Arbeitsstätte". Nach der Legaldefinition in § 9 Abs 4 S 1 EStG ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des ArbG, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder eines vom ArbG bestimmten Dritten, der der ArbN dauerhaft zugeordnet ist.

2. Die Regelung im Einzelnen

a) Ortsfeste betriebliche Einrichtung (§ 9 Abs 4 S 1 EStG)

 

Rn. 592

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des ArbG, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom ArbG bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden (BFH v 04.04.2019, VI R 27/17, BStBl II 2019, 536; BFH v 11.04.2019, VI R 40/16, BStBl II 2019, 546; BFH v 11.04.2019, VI R 12/17, BStBl II 2019, 551). Dies kann zB auch ein dauerhaft und fest installierter Baucontainer sein (BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 3).

Keine Tätigkeitsstätten iSd § 9 Abs 4 S 1 EStG sind Tätigkeitsgebiete ohne ortsfeste betriebliche Einrichtungen sowie – mangels Ortsfestigkeit – Fahrzeuge (BFH v 06.02.2014, VI R 34,13, BFH/NV 2014, 691), Flugzeuge (BFH v 26.02.2014, VI R 68/12, BFH/NV 2014, 1029; BFH v 11.04.2019, VI R 40/16, BStBl II 2019, 546; BFH v 10.04.2019, VI R 17/17, BFH/NV 2019, 904) oder Schiffe (BFH v 16.11.2005, VI R 12/04, BStBl II 2006, 267; BFH v 19.12.2005, VI R 3...

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