Rn. 611

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

  • Ein Polizeibeamter im Einsatz- und Streifendienst verfügt an seinem ihm zugeordneten Dienstsitz, den er arbeitstäglich aufsucht, um dort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen, die er dienstrechtlich schuldet und die zu dem Berufsbild eines Polizeivollzugsbeamten gehören, über eine erste Tätigkeitsstätte (BFH v 04.04.2019, VI R 27/17, BStBl II 2019, 536).
  • Fliegendes Personal (Flugzeugführer, Flugbegleiter), das von seinem ArbG arbeitsrechtlich einem Flughafen dauerhaft zugeordnet ist und auf dem Flughafengelände zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringt, die es als Flugzeugführer/Flugbegleiter arbeitsvertraglich schuldet, hat dort seine erste Tätigkeitsstätte (BFH v 11.04.2019, VI R 40/16, BStBl II 2019, 546; BFH v 10.04.2019, VI R 17/17, BFH/NV 2019, 904).
  • Ein ArbN, der als Luftsicherheitskontrollkraft auf einem Flughafen an wechselnden Kontrollstellen zur Durchführung von Sicherheitskontrollen eingesetzt wird, hat auf dem Flughafengelände seine erste (großräumige) Tätigkeitsstätte (BFH v 11.04.2019, VI R 12/17, BStBl II 2019, 551).
  • Ein Leih-ArbN mit einem nur befristeten, wiederholt verlängerten Leiharbeitsverhältnis kann einer ersten Tätigkeitsstätte nicht unbefristet iS des § 9 Abs 4 S 3 EStG 1. Alt zugeordnet sein. Wird der (Leih-)ArbN im Rahmen seines befristeten Arbeitsverhältnisses zunächst einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet, kann er im weiteren Verlauf auch nicht mehr nach § 9 Abs 4 S 3 EStG 2. Alt einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet werden (BFH v 10.04.2019, VI R 6/17, BStBl II 2019, 539).
  • Für die Frage, ob ein Gesamthafenarbeiter, der in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Gesamthafen-Betriebsgesellschaft steht und durch die arbeitstägliche Arbeitsaufnahme ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis bei einem Hafeneinzelbetrieb begründet, über eine erste Tätigkeitsstätte iS des § 9 Abs 4 S 1 EStG verfügt, weil er einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet ist, kommt es allein auf das jeweilige mit dem Hafeneinzelbetrieb begründete Arbeitsverhältnis an (BFH v 11.04.2019, VI R 36/16, BStBl II 2019, 543; s auch FG Nds v 23.07.2020, 1 K 76/16, EFG 2020, 1844).
  • Der Zustellpunkt (Zustellzentrum), dem ein Postzusteller zugeordnet ist und an dem er arbeitstäglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten (zB Sortiertätigkeiten, Abschreibpost, Abrechnungen) ausübt, ist erste Tätigkeitsstätte (BFH v 30.09.2020, VI R 10/19, BStBl II 2021, 306; BFH v 30.09.2020, VI R 12/19, BFH/NV 2021, 307).
  • Die Rettungswache, der ein Rettungsassistent zugeordnet ist, ist dessen erste Tätigkeitsstätte, wenn er dort arbeitstäglich vor dem Einsatz auf dem Rettungsfahrzeug vorbereitende Tätigkeiten vornimmt (zB Überprüfung des Rettungsfahrzeugs in Bezug auf Sauberkeit und ordnungsgemäße Bestückung mit Medikamenten und sonstigem (Verbrauchs-)Material, im Bedarfsfall Reinigung sowie Bestückung des Fahrzeugs mit fehlenden Medikamenten und fehlendem (Verbrauchs-)Material) (BFH v 30.09.2020, VI R 11/19, BStBl II 2021, 308).
  • Das firmeneigene Schienennetz, das ein Lokomotivführer mit der firmeneigenen Eisenbahn (Werksbahn) seines ArbG befährt, ist eine – wenn auch großräumige – erste Tätigkeitsstätte (BFH v 01.10.2020, VI R 36/18, BFH/NV 2021, 309).
  • Erste Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers ist sein Amtssitz, bestehend aus den Dienstgebäuden des Amtsgerichts, dem er zugeordnet ist, und dem Geschäftszimmer, welches er am Sitz des Amtsgerichts auf eigene Kosten vorzuhalten hat (BFH v 16.12.2020, VI R 35/18, BStBl II 2021, 550).
  • Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender ArbN-Entsendung ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens, der der ArbN im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrags mit dem aufnehmenden Unternehmen für die Dauer der Entsendung zugeordnet ist (BFH v 17.12.2020, VI R 21/18, BStBl II 2021, 506; BFH v 17.12.2020, VI R 22/18, BFH/NV 2 021 758; BFH v 17.12.2020, VI R 23/18, BFH/NV 2021, 763). Hierzu s auch BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 23 ff; Seifert, DStZ 2014, 807, 817; Niermann, DB 2014, 2793, 2794).
  • Eine überwiegend im Außendienst tätige Mitarbeiterin eines Ordnungsamts hat gleichwohl an ihrem Dienstsitz, den sie arbeitstäglich aufsucht, um dort auch tätig zu werden, ihre erste Tätigkeitsstätte (BFH v 12.07.2021, VI R 9/19, BFH/NV 2022, 11).
  • Der Betriebshof ist keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers, wenn er dort lediglich die Ansage der Tourenleitung abhört, das Tourenbuch, Fahrzeugpapiere und -schlüssel abholt sowie die Fahrzeugbeleuchtung kontrolliert (BFH v 02.09.2021, VI R 25/19, BFH/NV 2022, 18).
  • Ein auf verschiedenen Baustellen tätiger Arbeiter ohne Zuordnung hat an der betrieblichen Einrichtung seines ArbG, die er einmal wöchentlich aufsucht, um Hilfstätigkeiten und Nebentätigkeiten (Beladen des Firmenautos, Abgabe von Stundenzetteln und Urlaubsanträgen) zu erledigen, keine erste Tätigkeitsstätte (FG Nbg v 08.07.2016, 4 K 1836/15, EFG 2016, 1692 rkr).
  • Ein Fernfahre...

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