Rn. 29

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Bei Eheleuten hat der BFH für verschiedene Fallgestaltungen Erleichterungen von dem Abzugsverbot für Drittaufwand anerkannt. Für eingetragene Lebenspartner kann nichts anderes gelten. Die Rechtfertigung dafür liegt in der Anerkennung der Rechtswirklichkeit einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, bei der es von Zufällen abhängt – und oft genug faktisch ungeklärt bleibt – wer zivilrechtlich Eigentümer von Geldmitteln oder WG ist.

Ob diese Ausnahmen entsprechend auch bei anderen sich nahestehenden Personen wie zB Eltern/Kinder, Geschwister oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – bei "fremden Dritten" werden sich derartige Konstellationen kaum ergeben – gelten, ist mE fraglich (bejahend: Söffing, BB 2000, 381(392); Gröpl, DStZ 2001, 65 mwN; ablehnend Kulosa in Schmidt, § 7 EStG Rz 94; Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 43).

Als Begründung für die Zuwendungsvermutung, die ausnahmsweise den Abzug vom Drittaufwand bei Ehegatten rechtfertigt, kann auf die zivilrechtliche Rechtsfigur der sog "ehebedingten Zuwendung" zurückgegriffen werden. Rechtsgrund ist demzufolge die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Zuwendung ist ein "ehebedingtes Rechtsgeschäft eigener Art" und kann vom Ehegatten nicht zurückverlangt werden. Ein vergleichbares Rechtskonstrukt gibt es aber selbst unter nahen Angehörigen nicht.

 

Rn. 30

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Im Wesentlichen gilt als Besonderheiten bei Ehegatten Folgendes:

AfA-Befugnis

Sind Ehegatten Miteigentümer eines Grundstücks und errichten sie darauf gemeinsam ein Gebäude, wird unterstellt, dass jeder Ehegatte die HK entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat, und zwar unabhängig davon, inwieweit er tatsächlich mit eigenen Geldmitteln zur Finanzierung beigetragen hat (BFH v 23.08.1999, GrS 2/97, BStBl II 1999, 782 unter C.I.1.). Halten die Ehegatten in dem Gebäude jeweils ein Arbeitszimmer vor, wird angenommen, dass sie die AK/HK vorrangig für die selbst genutzten Räumlichkeiten aufgewandt haben, dh, sie können die AfA vollständig und nicht nur hälftig entsprechend ihrem ideellen Miteigentumsanteil abziehen (BFH v 23.08.1999, GrS 2/97, BStBl II 1999, 778 unter C.II.2).

Auch wenn ein Ehegatte Alleineigentümer eines Grundstücks ist, so schließt das den Abzug der AK/HK durch den Nichteigentümer nicht notwendig aus, weil es entscheidend auf die Kostentragung ankommt (BFH v 23.08.1999 GrS 1/97, BStBl II 1999, 778 unter C.I.2.b.). Beteiligt sich der Nichteigentümer-Ehegatte an den AK/HK, so kann er diese auch über die AfA steuermindernd geltend machen. Nutzt er beispielsweise einen Raum aus beruflichen Zwecken (häusliches Arbeitszimmer), so wird angenommen, dass die von ihm beigesteuerten Geldmittel vorrangig zur Finanzierung dieses Raumes verwendet wurden (BFH v 23.08.1999, GrS 2/97, BStBl II 1999, 778 unter C.I.4.).

Anders verhält es sich demgegenüber in dem Fall, dass allein der Eigentümer-Ehegatte die Kosten für ein Gebäude trägt. Nutzt der Nichteigentümer-Ehegatte in diesem Gebäude ein Arbeitszimmer, so stellen die Kosten dafür nichtabzugsfähigen Drittaufwand dar (BFH v 23.08.1999, GrS 2/97, BStBl II 1999, 782 unter C.IV.1).

Grundstücksbezogene Aufwendungen

Grundstücksbezogene Aufwendungen (GrSt, Abwasserbeitrag, Gebäudehaftpflichtversicherung) werden für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet. Verfügen Eheleute über ein gemeinsames Konto, so kann nur der Grundstückseigentümer den WK-Abzug erhalten (BFH v 23.08.1999, GrS 2/97, BStBl II 1999, 782 unter C.V.1.). Etwas anderes soll nur gelten, wenn der Nichteigentümer-Ehegatte in Absprache mit dem Eigentümer-Ehegatten die Aufwendungen übernimmt.

Nutzungsbezogene Aufwendungen

Nutzungsbezogene Aufwendungen wie Energiekosten, das Arbeitszimmer betreffende Reparaturkosten usw gelten bei gemeinsamem Konto der Eheleute als für Rechnung desjenigen gezahlt, der das Arbeitszimmer nutzt, dh auch der Nichteigentümer kann die Aufwendungen geltend machen.

Finanzierungskosten

Haben sich beide Ehegatten in einem Darlehensvertrag gesamtschuldnerisch verpflichtet, so kann der die Einkünfte erzielende Ehegatte die Schuldzinsen uneingeschränkt und unabhängig davon, aus wessen Mitteln die Zahlung konkret geleistet wird, als WK abziehen, weil die Zahlung (auch) auf seine Rechnung erfolgt (BFH v 02.12.2000, IX R 45/95, BStBl II 2000, 310). Das gilt ebenso im Falle eines Schuldbeitritts, und zwar von dem Zeitpunkt an, in dem der Schuldbeitritt vereinbart wird (BFH v 03.12.2002, IX R 14/00, BFH/NV 2003, 468) oder der nachträglichen Vereinbarung einer gesamtschuldnerischen Mithaftung (BFH v 20.06.2012, IX R 29/11, BFH/NV 2012, 1952). Für den WK-Abzug unschädlich ist es auch, wenn zwar der Nichteigentümer-Ehegatte das Darlehen aufgenommen hat, jedoch der die Einkünfte erzielende Ehegatte die Zinsleistungen erbringt (BFH v 02.12.2000, IX R 45/95, BStBl II 2000, 310).

Nimmt demgegenüber nur ein Ehegatte das Darlehen auf und erzielt der andere die Einkünfte, kommt ein Schuldzinsabzug...

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