Rn. 604

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Zuordnung erfolgt gemäß § 9 Abs 4 S 3 EStG 2. Alt für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, wenn sie aus der maßgeblichen Sicht ex ante für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses Bestand haben soll. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die Zuordnung iRd Arbeitsverhältnisses unbefristet oder (ausdrücklich) für dessen gesamte Dauer erfolgt (BFH v 04.04.2019, VI R 27/17, BStBl II 2019, 536; hierzu s auch FG Nds v 13.07.2021, 13 K 63/20).

 

Rn. 605

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

War der ArbN im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses bereits einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet und wird er im weiteren Verlauf einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet, erfolgt diese zweite Zuordnung nicht mehr für die Dauer des Arbeitsverhältnisses (BFH v 10.04.2019, VI R 6/17, BStBl II 2019, 539). Denn in Bezug auf die zweite Zuordnung steht (aus der auch insoweit maßgeblichen Sicht ex ante) fest, dass sie nicht gemäß § 9 Abs 4 S 3 EStG 2. Alt für die (gesamte) Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt, sondern lediglich für die Dauer des verbleibenden Arbeitsverhältnisses.

 

Rn. 606

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Das Arbeitsverhältnis kann im Extremfall auf einen Tag befristet sein, wie beispielsweise idR das Arbeitsverhältnis eines Gesamthafenarbeiters zu einem Hafeneinzelbetrieb (s BFH v 11.04.2019, VI R 36/16, BStBl II 2019, 543). Denn von einer dauerhaften Zuordnung ist nach § 9 Abs 4 S 3 EStG 2. Alt dann auszugehen, wenn der ArbN für die Dauer des (befristeten) Dienst- oder Arbeitsverhältnisses an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung tätig werden soll. LSt-rechtlicher ArbG eines Gesamthafenarbeiters, der sowohl in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Gesamthafen-Betriebsgesellschaft steht als auch durch die arbeitstägliche Arbeitsaufnahme ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis bei einem Hafeneinzelbetrieb begründet, ist dabei der Hafeneinzelbetrieb. Für die Frage, ob der Gesamthafenarbeiter über eine erste Tätigkeitsstätte iSd § 9 Abs 4 S 1 EStG verfügt, weil er einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet ist, kommt es deshalb allein auf das jeweilige mit dem Hafeneinzelbetrieb begründete Arbeitsverhältnis an.

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