Rn. 778
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Die erste Fahrt vom Ort des eigenen Hausstands an den Ort der ersten Tätigkeitsstätte zwecks Begründung der doppelten Haushaltsführung sowie die letzte Fahrt vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte an den Ort des eigenen Hausstands, mit der die doppelte Haushaltsführung beendet wird, sind keine Familienheimfahrten iSd § 9Abs 1 S 3 Nr 5 S 5 EStG. Deshalb können gemäß § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 1 u 2 EStG die tatsächlichen Fahrtkosten bzw die Pauschalen nach H 9.5 LStH 2022 berücksichtigt werden (R 9.11 Abs 6 Nr 1 LStR 2015).
Der ArbN kann neben der wöchentlichen Familienheimfahrt die arbeitstäglichen Fahrten zwischen der Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte und der ersten Tätigkeitsstätte geltend machen. Der Abzug richtet sich insoweit allein nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG.
Rn. 779
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
vorläufig frei
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