Rn. 311
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Zum einen fallen hierunter Gestaltungen, bei denen ein mit Darlehensmitteln angeschafftes Objekt im Rahmen einer anderen Einkunftsart eingesetzt wird, also eine "Nutzungsänderung des vorhandenen Objekts" eintritt. Dies liegt zB vor, wenn
- der StPfl ein Grundstück aus seinem BV entnimmt, um zukünftig Einkünfte aus VuV zu erzielen; die ursprünglich als BA zu behandelnden Schuldzinsen des zur Anschaffung des Grundstücks verwendeten Darlehens sind dann WK bei den Einkünften aus § 21 EStG (BFH v 04.07.1990, GrS 2–3/88, BStBl II 1990, 817). Nicht schädlich ist es für den WK-Abzug, dass der StPfl das WG insoweit nicht für die Schuldentilgung verwendet hat (BFH v 28.03.2007, X R 15/04, BStBl II 2007, 642). Umgekehrt gilt dies auch, wenn ein vermietetes Grundstück ins BV eingelegt wird; die Schuldzinsen sind dann BA (BFH v 04.07.1990, GrS 2–3/88, BStBl II 1990, 817 und BFH v 11.09.1991, XI R 15/90, BStBl II 1992, 404);
- ein GmbH-Gesellschafter sein bisher zur Erzielung von Einkünften aus VuV eingesetztes Grundstück in die GmbH einbringt, die bestehende Anschaffungsverbindlichkeit aber zurückbehält; die Schuldzinsen hierfür sind dann WK bei § 20 EStG (BFH v 07.07.1998, VIII R 5/96, BStBl II 1999, 209);
- der StPfl eine fremd finanzierte, bisher zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung vermietet; hierdurch kann (erstmals) der WK-Abzug bei § 21 EStG erlangt werden (so auch Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 380).
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