Rn. 211

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Erstattungsfähig sind nach dem BUKG folgende Auslagen:

 

Rn. 212

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

(1) Notwendige Beförderungsauslagen für die Beförderung des Umzugsguts von der bisherigen in die neue Wohnung (§ 6 BUKG): Umzugsgut sind nach der Definition des § 6 Abs 3 BUKG die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang bewegliche Gegenstände und Haustiere. Kosten für die Überführung von Freizeitgegenständen, zB einer Segelyacht, sind nicht erstattungsfähig (FG BdW v 22.02.1999, 4 K 123/96, EFG 1999, 768). Das Umzugsgut muss im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des StPfl oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Hausangestellte sowie Verwandte, denen Unterhalt gewährt wird) stehen. Ist ein Teil des Umzugsguts aus der Wohnung ausgelagert, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die anfallen würden, wenn sich diese Gegenstände in der Wohnung des StPfl befinden würden und zusammen mit dem übrigen Umzugsgut befördert worden wären (§ 6 Abs 2 BUKG). Diese Einschränkung kann – sofern es sich um Hausrat handelt – mE nicht für das Steuerrecht gelten.
 

Rn. 213

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

(2) Reisekosten: Fahrtkosten für die Fahrt von der bisherigen zur neuen Wohnung (§ 7 Abs 1 BUKG) in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten sowie zwei Wohnungsbesichtigungsreisen und eine Umzugsvorbereitungsreise (zwei Fahrten für eine Person oder eine Fahrt für zwei Personen) bis zur Höhe der billigsten Bahn- oder Busfahrkarte zweiter Klasse (§ 7 Abs 2 3 BUKG). Das FG Köln v 22.07.1986, II K 63/86, EFG 1987, 169 folgt der Regelung für das steuerliche Umzugskostenrecht.
 

Rn. 214

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

(3)

Mietentschädigungen: Mietentschädigung für die nach dem Umzug leerstehende bisherige Wohnung bis zum frühesten Kündigungstermin, höchstens für 6 Monate (§ 8 Abs 1 BUKG), sowie Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarkts für eine Zeit gezahlt werden musste, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, höchstens drei Monate (§ 8 Abs 2 BUKG). Für ein leerstehendes Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung am bisherigen Beschäftigungsort kann bis zu einem Jahr der ortsübliche Mietwert berücksichtigt werden (§ 8 Abs 3 BUKG).

Die Rspr erkennt die Mietzahlungen für die bisherige Wohnung bis zum ersten Kündigungstermin ohne zeitliche Begrenzung auf 6 Monate als WK an (BFH v 13.07.2011, VI R 2/11, BStBl II 2012, 104). Ein fiktiver ortsüblicher Mietwert iSd § 8 Abs 3 BUKG oder entgehende Einnahmen sind kein Aufwand und führen selbst dann nicht zu WK, wenn es trotz verstärkter Bemühungen nicht gelingt, das Eigenheim zu einem angemessenen Preis zu veräußern (BFH v 19.04.2012, VI R 25/10, BStBl II 2013, 699; FG BdW v 06.04.1990, IX K 90/88, EFG 1991, 20; FG Köln v 20.11.2008, 10 K 4922/05, EFG 2009, 460), wohl aber die laufenden Kosten der leerstehenden Wohnung wie GrSt, Straßenreinigungsgebühren (FG RP v 16.04.1996, 3 K 2795/94, EFG 1996, 975).

 

Rn. 215

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(4)

Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung einschließlich Garage (§ 9 Abs 1 BUKG): Erstattet werden die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung.

Die Rspr erkennt nur die Maklerkosten für eine Mietwohnung an, nicht aber (und zwar auch nicht in Höhe fiktiver Aufwendungen für die Vermittlung einer gleichwertigen Mietwohnung) die Maklergebühren für den Erwerb von Wohnungseigentum (BFH v 24.08.1995, IV R 27/94, BStBl II 1995, 895; BFH v 24.05.2000, VI R 188/97, BStBl II 2000, 586), da diese zu den AK des Hauses gehören und damit die steuerlich unbeachtliche Vermögenssphäre betreffen. Analog berücksichtigt der BFH auch keine Maklerkosten, die anlässlich des Verkaufs des Eigenheims am bisherigen Beschäftigungsort anfallen (BFH v 24.05.2000, VI R 147/99, BStBl II 2000, 476). Hier kommt noch hinzu, dass die Aufwendungen nicht unmittelbar durch den Umzug veranlasst sind, weil es die freie Entscheidung des StPfl ist, das Haus zu halten und zu vermieten oder zu verkaufen. Inzwischen schließt auch R 9.9 Abs 2 S 1 LStR 2015 den Abzug von Maklergebühren und anderen Auslagen für die Anschaffung einer eigenen Wohnung als WK ausdrücklich aus.

 

Rn. 216

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

(5) Vermögensverluste beim Verkauf eines Eigenheims anlässlich eines berufsbedingten Umzugs sind weder nach BUKG zu erstatten noch stellen sie WK dar, da diese Verluste die Vermögensebene des StPfl betreffen (BFH v 24.05.2000, VI R 28/97, BStBl II 2000, 474; BFH v 30.01.2007, XI B 83/06, BFH/NV 2007, 896).
 

Rn. 217

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

(6)

Zusatzunterricht für die Kinder (§ 9 Abs 2 BUKG): Die Höhe des Erstattungsbetrags ist gedeckelt, sie beträgt bei Beendigung des Umzugs (BMF v 18.10.2016, BStBl I 2016, 1147; BMF v 21.09.2018, BStBl I 2018, 1027; BMF v 20.05.2020, BStBl I 2020, 544; BMF v 21.07.2021, BStBl I 2021, 1021):

 
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