Rn. 333

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Ergibt sich die Aufteilung nicht bereits aus den tatsächlichen Verhältnissen, ist sie zu schätzen. Eine solche Schätzung erfolgt zB

Dies gilt nicht, wenn die Parteien des Kaufvertrags den Kaufpreis in anderer Weise auf die erworbenen WG aufgeteilt haben und dieser Maßstab – weil weder zum Schein getroffen noch missbräuchlich – auch steuerrechtlich bindet. In diesem Fall ist der Kaufpreis nach dem Verhältnis des auf den vermieteten Grundstücksteil entfallenden Kaufpreises zum Gesamtkaufpreis aufzuteilen und die entstandenen Schuldzinsen in Höhe des hiernach auf den vermieteten Grundstücksteil entfallenden Anteils abzuziehen (BFH v 01.04.2009, IX R 35/08, BStBl II 2009, 633).

 

Rn. 334

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Das einmal bestehende Aufteilungsverhältnis ändert sich nicht durch spätere Tilgungen. Es gibt keinen Grundsatz, der besagt, dass vorrangig der privat veranlasste Teil einer Schuld getilgt wird (BFH v 02.08.1994, IX R 21/91, BFH/NV 1995, 203, s auch BFH v 17.12.1996, VIII R 39/95, BFH/NV 1997, 644). Der vom GrS aufgestellte Grundsatz, bei gemischt genutzten Kontokorrentkonten könne davon ausgegangen werden, dass vorrangig die privaten Schuldenteile getilgt werden (BFH v 04.07.1990, GrS 2–3/88, BStBl II 1990, 817), ist danach nicht auf Tilgungsleistungen bei Festkrediten übertragbar. Die Darlehensverringerung durch die Tilgungsleistungen betrifft das Darlehen gleichermaßen und in dem Verhältnis, das der ursprünglichen Aufteilungsrelation entspricht.

 

Rn. 335

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Ist die Aufteilung erforderlich, weil der StPfl den Veräußerungserlös aus einem fremdfinanzierten WG (zur Umwidmung s Rn 310ff) nur zum Teil für die Anschaffung eines zur Einkünfteerzielung verwendeten WG nutzt, kann er aus dem fortgeführten Darlehen keine höheren Schuldzinsen steuerlich geltend machen, als dies dem Anteil der AK des neuen WG an dem gesamten Veräußerungserlös entspricht (BFH v 08.04.2003, IX R 36/00, BStBl II 2003, 706; BFH v 27.03.2007, VIII R 28/04, BStBl II 2007, 699).

 

Rn. 336

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Notwendigkeit einer Aufteilung der Schuldzinsen kann sich auch ergeben, wenn der Kredit in Zusammenhang mit steuerfreien und stpfl Einnahmen steht. Eine Aufteilung erfolgt auch hier entsprechend der wirtschaftlichen Verursachung (s § 3c Rn 47ff (Karrenbrock)). Im Zweifel sind sie im Verhältnis der steuerfreien zu den stpfl Einnahmen aufzuteilen (BFH v 21.02.1973, I R 148/71, BStBl II 1973, 509; v Bornhaupt in K/S/M, § 9 EStG Rz C 45).

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