Rn. 685

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Der ArbN muss die Räumlichkeiten des Ersthaushalts aus eigenem oder abgeleiteten Recht nutzen; es muss gesichert sein, dass er die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen kann (BFH v 14.10.2004, VI R 82/02, BStBl II 2005, 98). Ein Vorbehaltsnießbrauch an der vom ArbN genutzten Wohnung schließt einen eigenen Hausstand nicht aus, wenn gesichert ist, dass er die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen kann (BFH v 04.11.2003, VI R 170/99, BStBl II 2004, 16). Nur unter dieser Voraussetzung lässt sich von einem eigenen Hausstand sprechen. An einem eigenen Hausstand fehlt es, wenn der ArbN lediglich in einen fremden Hausstand eingegliedert ist (zB bei den Eltern oder als Gast).

 

Rn. 686

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Aus eigenem Recht nutzt der StPfl eine Wohnung, wenn er als Eigentümer oder Mieter über die Wohnung verfügen kann (BFH v 05.10.1994, VI R 62/90, BSBl II 1995, 180). Das gilt auch, wenn ihm ein Nutzungsrecht gemeinsam mit anderen zusteht, etwa im Falle einer Wohngemeinschaft. Aus abgeleitetem Recht nutzt der StPfl die Wohnung, wenn zwar sein Lebenspartner die Wohnung angemietet hat, er diesem gegenüber kraft Gesetzes (eheliche Lebensgemeinschaft, § 1353 BGB) oder durch Vereinbarung einen Anspruch auf Mitbenutzung hat. Sofern der ArbN nicht alleiniger Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist, muss anhand einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Falles untersucht werden, ob der Hausstand jedenfalls auch ihm als eigener zugerechnet werden kann. Wesentlich ist, dass das Verbleiben des StPfl in der Wohnung sichergestellt ist. Nutzt der ArbN die Wohnung nicht allein, muss er sie zumindest gleichberechtigt mitbenutzen können (BFH v 30.07.2009, VI R 13/08, BFH/NV 2009, 1986).

 

Rn. 687

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Für die Frage, ob der ArbN den Hausstand aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzt, sind die Vereinbarungen nicht an den Maßstäben der Rspr zu Verträgen über nahe Angehörige zu messen, weil diese Kriterien der Abgrenzung beruflich von privat veranlassten Vereinbarungen dienen, die Begründung und Aufrechterhaltung des Ersthaushalts aber immer privat veranlasst ist und zu keinen WK führen (BFH v 04.11.2003, VI R 170/99, BStBl II 2004, 16).

 

Rn. 688

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Der BFH hat es insofern in einem Fall, in dem der Lebenspartner die Wohnung angemietet hatte, als ausreichend erachtet, dass sich der StPfl mit Duldung seines Lebenspartners in der Wohnung aufhielt und sich in einem Umfang finanziell an der Haushaltsführung beteiligte, aus dem auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden konnte (BFH v 12.09.2000, VI R 165/97, BStBl II 2001, 29). Soll das Merkmal der "eigenen" Wohnung nicht gänzlich an Konturen verlieren, wäre in solchen Fällen anstelle einer Duldung besser auf die zweifellos vorliegende, wenn auch idR nur konkludent geschlossene Abrede über eine Wohnungsnutzung gegen finanzielle Beteiligung abzustellen gewesen.

 

Rn. 689

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Junge ArbN in und nach der Ausbildung, denen – wenn auch gegen Kostenbeteiligung – weiterhin im Hause ihrer Eltern ein Zimmer zur Verfügung steht, nutzen dieses idR nicht aus eigenem Recht (BFH v 05.10.1994, VI R 62/90, BSBl II 1995, 180; BFH v 04.11.2003, VI R 170/99, BStBl II 2004, 16; BFH v 05.06.2014, VI R 76/13, BFH/NV 2014, 1884; BFH v 01.03.2017, VI B 74/16, BFH/NV 2017, 903; FG Münster v 07.10.2020, 13 K 1756/18 E, EFG 2021, 29). Das bloße Vorhalten einer Wohnung im Hause der Eltern für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte genügt jedenfalls nicht (BFH v 02.02.2010, VI B 117/09, BFH/NV 2010, 879). Hierzu ergänzend s Rn 692.

 

Rn. 690

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, kann dagegen idR davon ausgegangen werden, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als "eigener" zugerechnet werden kann (BFH v 16.01.2013, VI R 46/12, BStBl II 2013, 627; BFH v 14.11.2013, VI R 10/13, BFH/NV 2014, 507). Diese Regelvermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte dem ArbN im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient. Denn dort ist regelmäßig weder der Haupthausstand noch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des StPfl zu verorten. Entspricht die Wohnsituation am Heimatort der Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte in Größe und Ausstattung oder übertrifft sie diese, ist dies vielmehr ein wesentliches Indiz dafür, dass der Mittelpunkt der Lebensführung nicht an den Ort der ersten Tätigkeitsstätte verlegt worden ist, sondern der Haupthausstand dort fortgeführt wird (BFH v 05.10.1994, VI R 62/90, BSBl II 1995, 180).

Es steht der Annahme der Nutzung einer Wohnung aus eigenem oder abgeleitetem Recht grds nicht entgegen, wenn die Wohnungsüberlassung unentgeltlich erfolgt, sofern nur der ArbN ein dauerhaftes Nutzungsrecht erlangt (BFH v 14.06.2007, VI R 60/05, BStBl II 2007, 890; BFH v 16.04.2008, VI B 126/07, ...

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