Rn. 261

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Das RG (RGZ 168, 284, 295) hat den Zins definiert als

"die vom Schuldner fortlaufend zu entrichtende Vergütung für den Gebrauch eines in Geld oder anderen vertretbaren Sachen bestehenden Kapitals, ausgedrückt in einem im Voraus bestimmten Bruchteil der geschuldeten Menge".

Der BGH, der sich zunächst dieser Definition angeschlossen hatte, hat unter Bezugnahme auf Canaris (NJW 1978, 1891) in seiner Entscheidung v 09.11.1978, III ZR 21/77 (NJW 1979, 805) den Zins

Zitat

"als die nach der Laufzeit bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals"

bezeichnet. Der BGH geht damit davon aus, dass Zinsen nicht laufend entrichtet werden müssen und ferner, dass sie nicht "im Voraus bestimmt", sondern variabel sein können.

Wesentlich für den Zins als Entgelt für die zeitliche Überlassung von Kapital ist seine Laufzeitabhängigkeit (vgl Grüneberg, BGB, § 246 Rz 2). Daher sind auch

Zinsen im Rechtssinne. Auf die Bezeichnung als Zins kommt es nicht an. Zinsen im zivilrechtlichen Sinne können auch "verschleierte Zinsen" sein. Maßgeblich ist "selbstverständlich nicht nur die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern der wahre Sachverhalt und dessen wirtschaftliche Bedeutung" (Canaris, NJW, 1978, 1891, 1893).

 

Rn. 262

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Laufzeitunabhängige Leistungen fallen grundsätzlich nicht unter den bürgerlich-rechtlichen Zinsbegriff. Zinsen liegen damit zB nicht vor:

  • bei Bearbeitungs- und Vermittlungsgebühren,
  • ebenfalls nicht, wenn die Zahlungen kein Entgelt für die Überlassung von Geld darstellen, wie Renten, Erbbauzinsen, Bereitstellungszinsen oder
  • sie abhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis der Kapitalüberlassung entrichtet werden, wie Gewinnbeteiligungen und Dividenden (vgl Grüneberg, BGB, § 246 Rz 6).
 

Rn. 263–264

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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