Rn. 51

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Das deutsche ESt-Recht ist durch den sog Einkünftedualismus geprägt: Während bei den Gewinneinkunftsarten des § 2 Abs 1 Nr 1–3 EStG der Gewinn als der Unterschiedsbetrag zwischen dem BV zu zwei Stichtagen (§ 4 Abs 1 EStG), also als Wertveränderung definiert wird, wird für die übrigen Einkunftsarten iSd § 2 Abs 1 Nr 4–7 EStG der Überschuss der Einnahmen über die WK ermittelt, dh, es wird an Zahlungsvorgänge angeknüpft. Die eingesetzten WG werden daher nicht "einkünfteverhaftet", sondern sie sind und bleiben PV (zur Diskussion, ob es ein "Einkünfteerzielungsvermögen" gibt, s Rn 884).

 

Rn. 52

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Damit bleiben auch Wertänderungen in der Vermögenssphäre bei der Einkünfteermittlung iRd Überschusseinkünfte grundsätzlich außer Betracht (BFH v 04.07.1990, GrS 1/89, BStBl II 1990, 830). Veräußerungsgewinne und Wertsteigerungen sind folglich nicht als Einnahmen zu erfassen.

Dies hat sich allerdings für die Einkünfte aus KapVerm mit Einführung der AbgSt ab VZ 2009 grundlegend geändert; seither werden gemäß § 20 Abs 4 EStG auch Veräußerungsgewinne und -verluste berücksichtigt. Da aber andererseits der Abzug von über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehenden WK ausgeschlossen ist (§ 20 Abs 9 EStG), hat diese Einkunftsart im Zusammenhang mit den WK ohnehin keine Bedeutung mehr.

Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz der steuerlichen Nichterfassung von Wertänderungen stellen die privaten Veräußerungsgeschäfte gemäß §§ 22 Nr 2, 23 EStG sowie die Veräußerungen wesentlicher Beteiligungen an KapGes nach § 17 EStG (bei denen der Gesetzgeber aber eine Umqualifizierung in Einkünfte aus Gewerbebetrieb vornimmt) dar. Mit der Absenkung der Beteiligungsquote auf 1 % (§ 17 Abs 1 S 1 EStG) und der erheblichen Ausweitung der Spekulationsfristen in § 23 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG haben die früheren Ausnahmenormen deutlich an praktischer Relevanz gewonnen.

 

Rn. 53

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Konsequenterweise können Aufwendungen auf das Vermögen daher eigentlich nicht als WK abgezogen werden. Faktisch kommt es des Öfteren zu einer Überlagerung zwischen einer die Vermögenssphäre betreffenden Aufwendung und der gleichzeitigen Veranlassung der Aufwendung durch Gründe, die in der Sphäre der Einkünfteerzielung liegen. Ein Abzug als WK ist dabei nach Auffassung des BFH (BFH v 17.12.1999, VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825; BFH v 08.07.2003, VIII R 43/01, BStBl II 2003, 937; BFH v 14.05.2014, VIII R 37/12, BFH/NV 2014, 1883) bereits dann gerechtfertigt, wenn die Absicht der Erzielung eines (stpfl) Überschusses über die WK auch nur mitursächlich für die Aufwendung ist.

Demzufolge gibt es so weitreichende Ausnahmen, dass als steuerlich unbeachtliche Aufwendungen auf das Vermögen hauptsächlich nur noch verbleiben:

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