Rn. 410
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Der Gesetzeswortlaut des § 9 Abs 1 S 3 Nr 2 ist seit 1934 nicht verändert worden. Die Vorschrift ist deklaratorisch; es handelt sich um eine im Prinzip überflüssige Konkretisierung des allgemeinen WK-Begriffs.
Rn. 411
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Steuern, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge sind nur abzugsfähig, soweit sie sich auf Gegenstände beziehen, die der StPfl zur Einnahmeerzielung nutzt. Dies gilt nach allgemeiner Meinung – trotz sprachlich nicht eindeutiger Formulierung – auch für Grundstücke. Ausgeschlossen ist damit der WK-Abzug für Gegenstände, die lediglich der Vermögensanlage dienen.
Liegt ein Fall der Liebhaberei vor, so scheitert der Ansatz von WK zwar nicht am Wortlaut des § 9 Abs 1 S 3 Nr 2 EStG, weil dieser nur von Einnahmeerzielung, nicht aber von Überschusserzielung spricht, wohl aber an dem für alle Einkunftsarten geltenden Erfordernis, mit der Erwerbstätigkeit einen Totalüberschuss zu erzielen.
Rn. 412
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Weil § 9 Abs 1 S 3 Nr 2 EStG nur einen Anwendungsfall des allgemeinen WK-Begriffs darstellt, sind auch hier vorweggenommene, nachträgliche und vergebliche WK unter den üblichen Voraussetzungen anzuerkennen. Ein spezielles Problem stellt die Abgrenzung zu den AK/HK bei Erschließungs- und Straßenbaubeiträgen dar (s Rn 422).
Rn. 413
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Der wesentliche Anwendungsbereich des § 9 Abs 1 S 3 Nr 2 EStG liegt im Bereich der Einkünfte aus VuV. Die Vorschrift gilt jedoch für sämtliche Überschusseinkunftsarten. So können beispielsweise Hundesteuer und Beiträge zu einer Tierhalterhaftpflichtversicherung oder Kraftfahrzeugversicherung als WK abgezogen werden, wenn das Tier bzw das Fahrzeug im Rahmen einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit als Arbeitsmittel dient (Köhler in Bordewin/Brandt, § 9 EStG Rz 871).
Rn. 414–419
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
vorläufig frei
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