Rn. 49

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Erhält der StPfl früher als WK abgezogene Beträge vom Empfänger der Leistung (oder einem Dritten iRd Rückgängigmachung eines Geschäfts) zurück, so sind diese im Zuflusszeitpunkt bei der Einkunftsart, bei der sie ursprünglich WK darstellten, zu erfassen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Rückfluss aus erwerbsbezogenen Gründen erfolgt (insoweit vergleichbar mit der Erstattung von WK, s Rn 39). Auch hier ist strittig, ob die Rückzahlung als Einnahme zu erfassen ist (Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 85; Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 33; v Bornhaupt in K/S/M § 9 EStG Rz B 64; Thürmer in Brandis/Heuermann, § 9 EStG Rz 184; Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 9; Krüger in Schmidt, § 9 EStG Rz 112; § 8 Rn 146 (Pust)) oder "negative WK" darstellt (Gröpl in K/S/M, § 8 EStG B 63; Glenk in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 55 mwN; Flies, DB 1997, 802); offen gelassen von BFH v 14.12.1999, IX R 69/98, BStBl II 2000, 197 mwN.

Ein Fall des Rückerhalts von WK liegt aber nur dann vor, wenn die WK von dem vormaligen Leistungsempfänger an denjenigen zurückgezahlt werden, der die WK zuvor abgezogen hat; bei Zahlung durch einen Dritten aufgrund eines anderen Rechtsgrunds (Bsp: Zahlung der Nebenkosten durch Mieter) liegen immer Einnahmen iSd § 8 EStG vor (BFH v 14.12.1999, IX R 69/98, BStBl II 2000, 19). Denn nur, wenn Zahlung und Rückzahlung iR derselben Leistungsbeziehung erfolgen, kann von einem Rückfluss der WK und einer Wiederherstellung der früheren Vermögenslage gesprochen werden.

 

Rn. 50

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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