Rn. 832

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Auch Aufwendungen für Arbeitsmittel sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen; § 9 Abs 1 S 3 Nr 6 EStG ist daher nur ein Anwendungsfall des allgemeinen WK-Begriffs des § 9 Abs 1 S 1 EStG und hat insoweit deklaratorische Bedeutung (Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 507; v Bornhaupt in K/S/M, § 9 EStG H 2; aA Lademann, § 9 EStG Rz 118 insofern, als die Vorschrift eine Ausnahme vom dem Grundsatz bilde, dass Aufwendungen im Vermögensbereich bei Überschusseinkünften nicht zu berücksichtigen sind).

Konstitutive Bedeutung hat jedoch die Erwähnung der typischen Berufskleidung, weil auch das Tragen von Berufskleidung das dem Bereich der Lebensführung zuzuordnende Bedürfnis, bekleidet zu sein, befriedigt; die Regelung des § 12 Abs 1 S 2 EStG, die auch nach Aufgabe der bisherigen Rspr zum Aufteilungs- und Abzugsverbot bei gemischt privat und beruflich veranlassten Aufwendungen dem Abzug entgegenstehen würde, weil es gerade beim Tragen von Kleidung an Maßstäben für eine Aufteilung der Aufwendungen fehlt (dazu s § 12 Rn 126ff (Wienbergen)), kommt nicht zur Anwendung (BFH v 20.11.1979, VI R 143/77, BStBl II 1980, 73). Ebenfalls konstitutiv ist § 9 Abs 1 S 3 Nr 6 S 2 EStG: Ohne die Norm wären die Aufwendungen nach dem Abflussprinzip des § 11 Abs 2 EStG im Jahr der Zahlung in voller Höhe abzugsfähig.

 

Rn. 833

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Im Verhältnis zu § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG bzw den Familienheimfahrten der Nr 5 ist die Rechtsnorm nachrangig: Auch wenn ein Fahrzeug als Arbeitsmittel zu beurteilen ist, sind die Aufwendungen für die Fahrt nur in Höhe der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Dies gilt auch für eine Leasingsonderzahlung (BFH v 15.04.2010, VI R 20/08, BStBl II 2010, 805).

Vorrangig ist § 9 Abs 1 S 3 Nr 6 EStG hingegen im Verhältnis zu der Abzugsbeschränkung für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, § 9 Abs 5 iVm § 4 Abs 5 Nr 6b EStG (BFH v 21.11.1997, VI R 4/97, BStBl II 1998, 351; BFH v 05.10.2011, VI R 91/10, BStBl II 2012, 127; Geserich in K/S/M, § 9 EStG Rz H 130; dagegen mit beachtlichen Gründen Söhn, FR 1998, 637).

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