Rn. 1006

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Einschränkungen des § 9 Abs 6 EStG beim WK-Abzug gelten auch für ein Erststudium. Ein Erststudium ist dabei ein Studium, das zugleich eine erstmalige Berufsausbildung vermittelt (BFH v 17.07.2014, VI R 38/12). Es darf ihm kein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium oder keine andere abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorangegangen sein (BFH v 18.06.2009, VI R 14/07, BStBl II 2010, 816; BMF v 22.09.2010, BStBl I 2010, 721 Tz 13).

 

Rn. 1007

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Als Studium ist ein Studium an einer Hochschule iSd § 1 HRG zu verstehen, dh an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen und sonstigen Hochschulen, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, sowie an privaten und kirchlichen Bildungseinrichtungen und Hochschulen des Bundes, die nach Landesrecht als Hochschule anerkannt sind. Weder kommt es darauf an, welcher Schulabschluss dem Studenten den Zugang zu der Hochschule vermittelt hat, noch, ob er an Lehrveranstaltungen der Hochschule teilnimmt oder den Studiengang im Wege des Fernstudiums absolviert (BMF v 22.09.2010, BStBl I 2010, 721 Tz 12). Zum Erststudium gehört der Besuch aller Veranstaltungen bis zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses.

Belegt der Student parallel zwei Studiengänge, stellen zunächst beide ein Erststudium dar. Sobald der StPfl in einem Studiengang den berufsqualifizierenden Abschluss erlangt hat, stellt der zweite Studiengang eine weitere Berufsausbildung dar, so dass er seine Aufwendungen – einen hinreichenden Veranlassungszusammenhang mit einer künftigen Berufstätigkeit unterstellt – nunmehr als BA/WK abziehen kann (BMF v 22.09.2010, BStBl I 2010, 721 Tz 20).

 

Rn. 1008

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nicht mehr zum Erststudium gehören postgraduale Aufbau- und Ergänzungsstudiengänge sowie Masterstudiengänge, weil diese als Zugangsvoraussetzung den Abschluss eines ersten, bereits berufsqualifizierenden Studiums verlangen (ebenso Krüger in Schmidt, § 9 EStG Rz 343; Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 610; Thürmer in Brandis/Heuermann, § 9 EStG Rz 698c; auch s BMF v 22.09.2010, BStBl I 2010, 721 Tz 22 und 24).

Ob eine Promotion nicht noch der akademischen Ausbildung zuzurechnen ist, ließe sich durchaus kontrovers diskutieren. Für die Praxis wird sich die Frage allerdings nicht stellen, weil die FinVerw ein Promotionsstudium nicht mehr der beruflichen Erstausbildung zurechnet. Die dafür anfallenden Kosten sind deshalb BA/WK, sofern ein berufsbezogener Veranlassungszusammenhang zu bejahen ist (BMF v 22.09.2010, BStBl I 2010, 721 Tz 26). Zur Frage der ausschließlichen beruflichen Veranlassung bei Erwerb eines ausländischen universitären Titels sowie zum Ausschluss des WK-Abzugs im Hinblick auf § 9 Abs 5 S 1 EStG iVm § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 EStG s FG Mchn v 17.04.2018, 12 K 1400/15, EFG 2020, 1495.

 

Rn. 1009

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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