Rn. 235

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Aufwendungen eines ArbN für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass können teilweise als WK abziehbar sein. Sind Aufwendungen für eine Feier gemischt veranlasst, weil daran sowohl Gäste aus dem privaten als auch dem beruflichen Umfeld teilgenommen haben, sind die Gesamtkosten anteilig nach Gästen aufzuteilen (BFH v 21.09.2009, GrS 1/06, BStBl II 2010, 672), es sei denn, der Anteil der privaten Gäste ist im Hinblick auf die Gesamtgästezahl als unerheblich einzustufen (BFH v 10.07.2008, VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831). Weist daneben auch die Feier einen Doppelanlass auf (zB Bestellung zum StB und runder Geburtstag), sind die auf den einzelnen Gast entfallenden Kosten jedoch mangels eines objektiven Aufteilungsmaßstabs entweder zur Gänze der beruflichen oder aber der privaten Sphäre zuzurechnen (BFH v 08.07.2015, VI R 46/14, BStBl II 2015, 1013).

 

Rn. 236

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Soweit es sich um Aufwendungen handelt, die ein ArbN aus beruflichem Anlass für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt, kommt die Abzugsbeschränkung gemäß § 9 Abs 5 EStG iVm § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 S 1 EStG nicht zur Anwendung (BFH v 10.07.2008, VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831; BFH v 20.01.2016, VI R 24/15. BStBl II 2016, 744).

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