Rn. 231

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nach neuerer Rspr richtet sich die Frage, ob Aufwendungen, die ein StPfl für die Ausrichtung einer Feier trägt, beruflich oder privat veranlasst sind, in erster Linie nach dem Anlass der Feier (BFH v 11.01.2007, VI R 52/03, BStBl II 2007, 317). Dieser ist demnach zwar ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Aufwendungen (BFH v 01.02.2007, VI R 25/03, BStBl II 2007, 459).

So kann sich trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier ausnahmsweise ganz oder teilweise beruflich veranlasst sind (BFH v 10.07.2008, VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831). Dies ist nach der Rspr insbesondere möglich, wenn die Feier nicht in erster Linie der Ehrung des Jubilars und damit nicht der repräsentativen Erfüllung gesellschaftlicher Konventionen, sondern dem kollegialen Miteinander und daher der Pflege des Betriebsklimas dient, der Jubilar mit seiner Einladung der Belegschaft (den Kolleginnen und Kollegen) Dank und Anerkennung zollt oder gefestigten betrieblichen Gepflogenheiten Rechnung trägt (BFH v 10.11.2016, VI R 7/16, BStBl II 2017, 409).

Umgekehrt sind Bewirtungsaufwendungen nicht automatisch als WK abzugsfähig, wenn das Ereignis in der beruflichen Sphäre des StPfl begründet ist (Thürmer in Brandis/Heuermann, § 9 EStG Rz 700 "Bewirtung"). Denn auch berufliche Ereignisse werden häufig im Familien- und Freundeskreis gefeiert.

Zu den besonderen persönlichen Ereignissen gehören zB

nicht jedoch Dienstjubiläen (BFH v 20.01.2016, VI R 24/15, BStBl II 2016, 744) oder eine Habilitation (BFH v 18.08.2016, VI R 52/15, BStBl II 2017, 409).

 

Rn. 232

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Als weitere Kriterien für die Abgrenzung der beruflich und privat veranlassten Aufwendungen des StPfl zieht der BFH seit den Urteilen BFH v 11.01.2007, VI R 52/03, BStBl II 2007, 317 und BFH v 01.02.2007, VI R 25/03, BStBl II 2007, 459 folgende Umstände heran:

  • Wer tritt als Gastgeber auf,
  • wer bestimmt die Gästeliste,
  • handelt es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des StPfl oder des ArbG), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des StPfl,
  • an welchem Ort findet die Veranstaltung statt,
  • bewegen sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen,
  • weist das Fest den Charakter einer privaten Feier auf?
 

Rn. 233

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Da Personen, die zusammen arbeiten, häufig auch private Kontakte untereinander pflegen, kann für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ferner bedeutsam sein, ob nur ausgesuchte Arbeitskollegen eingeladen werden oder ob die Einladung nach allgemeinen Kriterien (zB alle ArbN einer Abteilung, alle Außendienstmitarbeiter oder Auszubildenden) ausgesprochen wird. Letzteres legt den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für diese Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind (BFH v 08.07.2015, VI R 46/14, BStBl II 2015, 1013). Dann ist es auch unschädlich, wenn der StPfl zu einzelnen dieser nach abstrakten berufsbezogenen Gründen eingeladenen Kollegen freundschaftlichen Kontakt pflegen sollte (BFH v 20.01.2016, VI R 24/15, BStBl II 2016, 744).

Werden demgegenüber nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für diese Gäste schließen lassen und ein Abzug deshalb ausscheiden (BFH v 08.07.2015, VI R 46/14, BStBl II 2015, 1013).

 

Rn. 234

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Die Beurteilung, ob Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung des FG (BFH v 06.03.2008, VI R 68/06, BFH/NV 2008, 1316; BFH v 26.01.2010, VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875). Das FG und nicht der BFH hat anhand der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wo die Grenze zwischen betrieblichem und privatem Bereich verläuft und welche Indizien für sich allein ausreichend sind, um eine betriebliche Veranlassung zu bejahen (BFH v 24.09.2013, VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500). Dabei steht dem beruflichen Veranlassungszusammenhang der Bewirtungsaufwendungen nicht entgegen, dass der StPfl keine erfolgsabhängigen Einnahmen erzielt (BFH v 06.03.2008, VI R 68/06, BFH/NV 2008, 1316).

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