Rn. 830

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

WK sind nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 6 EStG auch Aufwendungen für Arbeitsmittel, zB für Werkzeuge und typische Berufskleidung. Eine Definition des Arbeitsmittels enthält die Vorschrift nicht; Werkzeuge und Berufskleidung stellen lediglich Bsp für Arbeitsmittel dar.

Nach st Rspr sind unter Arbeitsmittel alle WG zu verstehen, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen (zB BFH v 15.01.1993, VI R 98/88, BStBl II 1993, 348). Erstreckt sich die Nutzungsdauer des Arbeitsmittels über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, können die Aufwendungen nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 6 S 2 EStG – entgegen dem Abflussprinzip des § 11 Abs 2 EStG – nicht sofort abgezogen werden, sondern sind in Form von AfA über die Nutzungsdauer zu verteilen.

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