Rn. 230

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Tätigt ein ArbN eigene Aufwendung für die Bewirtung von Geschäftsfreunden seines ArbG, so handelt es sich regelmäßig um WK (Krüger in Schmidt, § 19 EStG Rz 110 "Bewirtung").

Handelt es sich jedoch nicht um rein beruflichen Zwecken dienende Bewirtungen (wie zB bei der Bewirtung von Mitarbeitern im Zusammenhang mit Dienstbesprechungen oder Fortbildungsveranstaltungen), sondern sind die Aufwendungen für eine Feierlichkeit durch ein persönliches Ereignis mitveranlasst, waren diese nach früherer Ansicht des BFH wegen des in § 12 Nr 1 S 2 EStG enthaltenen Aufteilungs- und Abzugsverbots für Repräsentationsaufwendungen nicht als WK zu berücksichtigen (BFH v 04.12.1992, VI R 59/92, BStBl II 1993, 350 für Bewirtungskosten anlässlich einer dienstlichen Beförderung). Dies galt auch dann, wenn die Bezüge des ArbN in erheblichem Umfang erfolgsabhängig waren (BFH v 15.07.1994, VI R 70/93, BStBl II 1994, 896). Diese Sichtweise hat der BFH jedoch aufgegeben.

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