Rn. 840
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
§ 9 Abs 1 S 3 Nr 6 EStG enthält keine Legaldefinition des Arbeitsmittels. Die im Gesetz erwähnten Werkzeuge und die typische Berufskleidung stellen lediglich Bsp für Arbeitsmittel dar. Der BFH versteht in st Rspr unter Arbeitsmittel alle WG, die ausschließlich oder doch nahezu ausschließlich und unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen (BFH v 14.01.2021, VI R 15/19, BStBl II 2021, 453 mwN). Angesichts des allgemeinen WK-Begriffs (s Rn 73) zu Recht kritisch gegenüber dem Definitionsmerkmal des "unmittelbaren" Dienens v Bornhaupt, FR 2000, 971; Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 509; Thürmer in Brandis/Heuermann, § 9 EStG Rz 446: Ein mittelbarer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit genügt, sofern dieser nicht allzu lose ist.
Für die Praxis spielt diese Problematik allerdings keine nennenswerte Rolle, weil einerseits der BFH das Unmittelbarkeitskriterium nicht sehr eng auslegt (anerkannt beispielsweise die Aufwendungen für einen Schreibtisch, BFH v 25.09.1992, VI R 109/87, BStBl II 1993, 106) und andererseits bei einem bloß mittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit die Aufwendungen vielfach auch durch die Lebensführung veranlasst sind und der WK-Abzug daran scheitert.
Rn. 841
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Es ist nicht erforderlich, dass das WG von Anfang an als Arbeitsmittel genutzt wird. Wird der zunächst privat genutzte Gegenstand umgewidmet und nunmehr zu beruflichen Zwecken verwendet, wird er von diesem Zeitpunkt an zum Arbeitsmittel (BFH v 02.02.1990, VI R 22/86, BStBl II 1990, 684; Kottke, DB 1998, 1255); die AK sind in diesem Falle unter Berücksichtigung fiktiver AfA für die Zeit der Privatnutzung zu berücksichtigen.
Rn. 842
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Im Regelfall handelt es sich bei den Arbeitsmitteln um körperliche Gegenstände (§ 90 BGB). Dies ist aber keinesfalls zwingend und wird von der Definition des Arbeitsmittels durch den BFH auch nicht vorausgesetzt. Auch immaterielle WG wie beispielsweise ein Softwareprogramm oder ein Telefonanschluss (FG Nbg v 22.11.1979, VI 273/78, EFG 1980, 176) können Arbeitsmittel sein, ebenso Tiere (§ 90a BGB).
Zu den Arbeitsmitteln gehören auch WG, die der Berufsfortbildung dienen, wie zB Fachzeitschriften.
Rn. 843
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Die Qualifikation als Arbeitsmittels ändert nichts an der Zugehörigkeit des WG zum PV.
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