Rn. 15

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

Der durch das G zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU u zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) eingefügte § 86 Abs 5 EStG nimmt inhaltlich die Vorschrift des § 52 Abs 64 EStG aF auf. Mit dem G zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften verbunden ist die Bereinigung des § 52 EStG (vgl BR Drucks 184/14, Begründung zur Änderung des § 52 EStG). Ziel ist es, die Vorschrift des § 52 EStG leichter anwendbar zu gestalten und um dort nicht erforderliche Regelungen zu entschlacken. Soweit Regelungen des § 52 EStG noch erforderlich sind, diese aber nicht zeitliche Anwendungen betreffen, sollen sie den jeweiligen Stammvorschriften zugeordnet werden. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

 

Rn. 16

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

Inhaltlich gesehen regelt die Vorschrift des § 86 Abs 5 EStG die Berechnung des Mindesteigenbeitrags für die in § 10a Abs 6 S 1 u 2 EStG genannten Personengruppen. Diese sind Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungs-System, die Pflichtversicherten in einer inländischen gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt sind, u Personen, die StPfl gleichgestellt sind, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit o eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit erhalten.

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