Rn. 13

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

Landwirte gehören ebenfalls zum begünstigten Personenkreis, s § 10a Rn 18 (Mühlenharz). Eine den beitragspflichtigen Einnahmen vergleichbare Größe gibt es beim Alterssicherungssystem der Landwirte nicht, sondern es wird ein Einheitsbetrag erhoben. Für die Berechnung des erforderlichen Mindesteigenbeitrages ist auf die Einnahmen aus § 13 EStG abzustellen. Es sind daher die Einkünfte aus dem zweiten dem Sparjahr vorangegangenen VZ maßgeblich. Die Notwendigkeit der zeitlichen Sonderregelung ergibt sich darauf, dass das Wj bei Landwirten nach § 4a Abs 1 Nr 1 EStG vom 01.07. bis 30.06. des Folgejahres dauert und der anfallende Gewinn auf die zwei betroffenen VZ zeitanteilig zu verteilen ist, s Haufe, Rentenreform 2001/2002, 35.

Ist ein LuF daneben auch als ArbN tätig u in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, sind die Einnahmen zusammenzurechnen. Eine Saldierung bei negativen Einkünften aus LuF mit anderen Einnahmen ist nicht vorzunehmen, s BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 78.

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