Rn. 12a

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

Das BVerfG hat am 07.05.2013 festgestellt, dass die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting verfassungswidrig ist (BVerfG v 07.05.2013, 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BFH/NV 2013, 1374). Die entsprechenden Vorschriften des EStG verstoßen gegen den allg Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung fehlt. Die Rechtslage muss rückwirkend ab der Einführung des LebenspartnerschaftsG zum 01.08.2001 geändert werden. Übergangsweise sind die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden.

Durch das G zur Änderung des EStG in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG v 07.05.2013 (BGBl I 2013, 2397) wurde § 2 Abs 8 EStG eingefügt. Der Inhalt dieser Norm besagt, dass die Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen auch für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden sind, und zwar in allen Fällen, in denen die ESt noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (rückwirkende Anwendung, s § 52 Abs 2a EStG idF des G zur Änderung des EStG in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG v 07.05.2013).

Daraus folgt, dass in den Fällen, in denen nur ein Lebenspartner unmittelbar zulageberechtigt ist, der andere Lebenspartner eine mittelbare Zulageberechtigung geltend machen kann, soweit die Voraussetzungen des § 79 S 2 EStG vorliegen. Entsprechend stellen die Rz 85ff in BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 nicht nur auf Ehegatten, sondern auch auf Lebenspartner ab.

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