Rn. 39

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Das Zulageverfahren nach § 10a EStG und Abschnitt XI ist unbürokratisch, aber auch weitestgehend vollautomatisiert ausgestaltet worden. Dies ergibt sich insb aus den Vorschriften zu § 90 Abs 1 u 3 EStG, in denen der Gesetzgeber darlegt, dass die zentrale Stelle bei der Ermittlung der Zulage zunächst auf die Angaben des Zulageberechtigten vertraut. Der Zulageberechtigte muss seinem Antrag keine Nachweise beifügen. Durch die nachträgliche Überprüfung der Angaben nach § 91 EStG wird sichergestellt, dass die Zulage in der zutreffenden Höhe ermittelt und ausgezahlt wird.

 

Rn. 40

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Das Verfahren nach Abschnitt XI EStG ist als ein Verfahren konzipiert worden, welches möglichst wenig Bedarf an manueller Sachbearbeitung hervorrufen soll. Einige Vorschriften des § 90 EStG verweisen auf zu verwendende Datensätze für die Kommunikation der zentralen Stelle und den Anbietern. Nicht nur die Kommunikation zwischen der zentralen Stelle und den Anbietern, auch die Kommunikation mit den weiteren Verfahrensbeteiligten zum Austausch der erforderlichen Daten soll nahezu vollumfänglich automatisiert über Datensätze erfolgen. Derzeit sind Datensätze für die Kommunikation zwischen der zentralen Stelle und

  • den Anbietern,
  • den Familienkassen,
  • den zuständigen Stellen und
  • den FA

vorhanden.

 

Rn. 41

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Dadurch, dass die Gewährung der Kinderzulage nun an die Festsetzung und nicht an die Auszahlung des Kindergeldes anknüpft, wird der Datenaustausch mit den Familienkassen erleichtert. Alle Kindergeldbescheide richten sich auf den Kindergeldberechtigten und damit denjenigen aus, gegenüber dem das Kindergeld festgesetzt wird.

An wen tatsächlich die konkrete Auszahlung des Kindergeldes erfolgt, steht hier nicht im Fokus. Richtet sich das Verfahren nach Abschnitt XI EStG nun nach vergleichbaren Kriterien aus, wird der Datenaustausch zwischen der ZfA und den Familienkassen verbessert. Hier ergibt sich für die Verwaltung ein Effizienzgewinn. In der Praxis werden auch die Zulageberechtigten davon profitieren, weil weniger Sachverhaltsaufklärung und damit weniger Mitwirkung erforderlich wird (vgl auch BT-Drucks 780/16).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge