Rn. 30

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, dauernd getrennt lebend oder haben sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem EU-/EWR-Staat, erhält nach § 85 Abs 1 S 1 EStG der Elternteil die Kinderzulage, gegenüber dem das Kindergeld festgesetzt wird. Eine Übertragung der Kinderzulage gemäß § 85 Abs 2 EStG ist nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn derjenige Elternteil, gegenüber dem das Kindergeld festgesetzt wird, keinen Anspruch auf Altersvorsorgezulage hat.

 

Rn. 31

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Hier ist auf das Urt des FG BBg v 03.07.2014, 10 K 10 238/13, EFG 2014, 1893 zu verweisen. Der Kläger ist ledig und hat eine 1993 geborene Tochter. Das Kindergeld wird an die Mutter des Kindes gezahlt. Die Kindesmutter stimmte für den VZ 2005 der Übertragung der Kinderzulage zu, entsprechend beantragte der Kläger die Festsetzung der Grundzulage zuzüglich einer Kinderzulage. Die zentrale Stelle setzte eine gekürzte Grundzulage aufgrund einer Unterschreitung des Mindesteigenbeitrags fest, die Festsetzung der Kinderzulage wurde abgelehnt. Der Einspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Hiergegen wendete sich der Kläger und begehrte erneut die Festsetzung einer Kinderzulage. Das Gericht hat die Klage abgewiesen.

 

Rn. 32

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Das erkennende Gericht stellt ausdrücklich fest, dass die in § 85 Abs 2 EStG geschaffene Möglichkeit der Übertragung der Kinderzulage für nicht verheiratete Elternpaare nicht greift. Eine Auslegung der Vorschrift dergestalt, dass es sich hier um eine ungeplante Regelungslücke handelt, die analog der Regelung für verheiratete Elternpaare auszulegen ist, sieht das erkennende Gericht nicht.

 

Rn. 33

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Vorschrift begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gleichheitssatz aus Art 3 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Das Zulageverfahren als Massenverfahren darf darauf ausgerichtet werden, typische Regelfälle als Entscheidungskriterien heranzuziehen. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn der Kindergeldbezug und die Gewährung der Kinderzulage miteinander verknüpft werden. Dies umso mehr, als derjenige Elternteil, der das Kind in seiner Obhut hat, in seinen Erwerbsmöglichkeiten und damit in dem Erwerb von Rentenanwartschaften stärker eingeschränkt ist. Eine dem Gleichheitssatz zuwiderlaufende willkürliche Schlechterstellung des kein Kindergeld beziehenden Elternteils lässt sich aus der angegriffenen Regelung nicht herleiten.

 

Rn. 34

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Auch aufgrund des in Art 6 GG normierten Schutzes von Ehe und Familie ergibt sich keine andere Bewertung der Rechtslage. Danach ist es nicht zulässig, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebensformen schlechter zu stellen. Eine Privilegierung bestimmter Ehegatten verbietet das GG nicht.

 

Rn. 35

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Das erkennende Gericht hat die Revision zugelassen, diese wurde nicht eingelegt. Die in dieser Entscheidung aufgestellten Richtsätze werden auch nach der ab dem 01.01.2018 geltenden neuen Rechtslage, die auf die Festsetzung und nicht auf die Auszahlung des Kindergeldes abstellt, Bestand haben, da es um die Frage der Übertragungsmöglichkeit der Kinderzulage bei nicht verheirateten Elternpaaren ging.

Ergänzend ist auf das Urt des FG BBg v 14.07.2016, 10 K 10 272/14, DStRE 2017, 850 zu verweisen, nachgehend BFH v 12.12.2017, X R 25/16, BFH/NV 2018, 723.

Für die Streitjahre 2007 bis 2010 stellte der erkennende Senat des FG BBg aaO für die Frage des Bezugs der Kinderzulage allein auf die Auszahlung des Kindergeldes ab. Es sei nicht maßgeblich, gegenüber wem das Kindergeld festgesetzt wurde. Für die Streitjahre ist die Position des FG BBg auf den ersten Blick nachvollziehbar.

Der BFH hat am 12.12.2017 in der Revisionsentscheidung X R 25/16 die Entscheidung des FG BBg aufgehoben. Nach Auffassung des erkennenden Senats des BFH hat das FG BBg zu Unrecht entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf die Kinderzulagen zusteht. Entgegen der Auffassung des FG BBg ist mit dem Begriff "ausgezahlt" iSd § 85 Abs 1 S 1 EStG sowohl aus gesetzessystematischen Gründen als auch im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift eine Leistung des Kindergeldes mit schuldbefreiender Wirkung gemeint. Der tatsächliche Zahlungsfluss ist nicht entscheidend.

Der erkennende Senat des BFH knüpft mit dieser Auslegung an die einkommensteuerrechtlichen Regelungen über die Gewährung des Kindergeldes an. Das Kindergeldverfahren splittet sich in ein Festsetzungs- und in ein Auszahlungsverfahren auf.

  • Das Festsetzungsverfahren bezieht sich auf die Prüfung des Grundes für und die Höhe des Kindergeldanspruchs.
  • Im zweiten Schritt ist zu entscheiden, an wen das Kindegeld ausgezahlt wird, indem geprüft wird, ob die Auszahlung an den Kindergeldberechtigten erfolgt oder ob der Sonderfall der Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 EStG vorliegt.

Nach Auffassung des erkennenden Senats des BFH ist die faktische Auszahlung an eine...

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