Rn. 10

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Das FG BBg v 03.12.2015, 10 K 10 067/13 hat rechtskräftig festgestellt, dass die Altersvorsorgezulage keine Verbrauchsteuervergütung ist, so dass die Festsetzungsfrist des § 169 Abs 2 S 2 Nr 2 AO greift. Streitgegenstand war die nachträgliche Kürzung und anteilige Rückforderung einer Altersvorsorgezulage, da der Zulageberechtigte einen zu geringen Mindesteigenbeitrag leistete. Der Zulageberechtigte und spätere Kläger trug neben inhaltlichen Argumenten auch den formalen Hinweis vor, dass der Rückforderung die Verjährung entgegenstehe, da diese nach § 169 Abs 2 S 2 Nr 1 AO nur ein Jahr betrage. Zu diesem Argument hat der erkennende Senat dargelegt, dass für die Altersvorsorgezulage die für Steuervergütungen einschlägigen Vorschriften der AO greifen. Es sei somit auf § 169 Abs 2 S 2 Nr 2 AO abzustellen.

Die Revision wurde zugelassen, aber nicht eingelegt. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

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