Rn. 3

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung u zur Förderung eins kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AltersvermögensG – AVMG) v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingeführt und blieb vom 01.01.2002 bis zum 20.09.2002 in Kraft.

Mit Wirkung vom 21.09.2002 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2002, 4210). In dieser Fassung blieb die Vorschrift bis zum 31.07.2008 in Kraft. Die Vorschrift wurde durch die Neufassung des EStG inhaltlich nicht verändert.

Durch das EigenheimrentenG v 29.07.2008 (BGBl I 2008, 1509) wurden die S 2 und 3 (Berufseinsteigerbonus) mit Wirkung vom 01.08.2008 neu eingefügt.

Mit Wirkung vom 23.08.2009 ist das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorrsorgeaufwendung – BürgerentlastungsG Krankenversicherung – v 16.07.2009 (BGBl I 2009, 1959) in Kraft getreten. Hierdurch erfolgte eine Änderung des S 1; die Nennung der in den Jahren 2002 bis 2007 geltenden Beträge der Grundzulage wurde entfernt.

Zum 01.09.2009 wurde das EStG erneut neu gefasst (BGBl I 2009, 3366). Die Vorschrift blieb unverändert.

Zum 01.01.2018 trat das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung u zur Änderung anderer Gesetze (BetriebsrentenstärkungsG) v 17.08.2017 (BGBl I 2017, 3214) in Kraft. Die Höhe der Grundzulage wird für Beitragsjahre ab 2018 von 154 EUR auf 175 EUR erhöht.

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