Rn. 11

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Nominalwerterhaltungszusage war Gegenstand heftiger Diskussionen während der Gesetzgebungsphase und ist gegenüber ursprünglichen Überlegungen letztlich nicht als Garantie ausgestaltet worden, da die Anbieter keine Verpflichtung zur Kapitalstockbindung haben, s Haufe, Rentenreform 2001/2002, 23. Der Anbieter muss zusagen, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen. Deutlich zu machen ist, dass sich die Nominalwertzusage auf den Beginn der Auszahlungsphase bezieht.

Eine darüber hinausgehende Garantie der Auszahlung über die gesamte Auszahlungsphase ist damit aber nicht verbunden. Während der Auszahlungsphase trägt somit der Zulageberechtigte das Anlagerisiko.

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