Schrifttum:

Verwaltungsanweisungen:

BMF v 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 (Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung);

BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge).

Ferner s Schrifttum vor §§ 79ff (EinfAVmG) vor Rn 1.

I. Vorbemerkung

 

Rn. 1

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Vorschrift definiert abschließend die im Rahmen von § 10a EStG bzw §§ 79ff EStG förderfähigen Altersvorsorgebeiträge; zu den förderfähigen Höchstgrenzen s § 10a Abs 1 EStG. In dem von der Bundesregierung am 15.11.2000 beschlossenen Gesetzesentwurf zum AVmG (BT-Drucks 14/4595) enthielt § 10a Abs 2 EStG aF selbst die Voraussetzungen, nach denen es sich um Altersvorsorgeverträge handelt. Die Prüfung der Förderungsfähigkeit des Anlageprodukts hätte hiernach dem jeweiligen Sachbearbeiter des FA oblegen. Aufgrund des unvertretbaren Arbeitsaufwands in den FinBeh wurde in den Beratungen des Bundestags das AltZertG eingeführt.

II. Rechtsentwicklung

 

Rn. 1a

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eins kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AltersvermögensG – AVMG) v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingeführt. Aufgrund weiterer Änderungen wurde diese Fassung gegenstandslos.

Durch das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (SteueränderungsgG 2001 – StÄndG 2001) v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) erfolgte eine überwiegend redaktionelle Änderung des Abs 4, auch diese Fassung wurde inzwischen gegenstandlos.

MWv 21.09.2002 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2002, 4210). In dieser Fassung blieb die Vorschrift unverändert, auch diese Fassung wurde gegenstandslos.

Durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (AlterseinkünfteG – AltEinkG) v 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) wurde Abs 2 zur Rechtsklarheit angepasst, indem rückwirkend zum 01.01.2002 klargestellt wurde, dass nur Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung steuerlich begünstigt werden. Eine weitere nur redaktionelle Anpassung erfolgte für Abs 1. In Abs 4 wurden verfahrensvereinfachende Änderungen eingebracht, indem die ausgeschlossenen Förderverfahren eindeutig benannt wurden. In dieser Fassung war die Vorschrift bis zum 31.07.2008 in Kraft.

Mit dem Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (EigenheimrentenG – EigRentG) v 29.07.2008 (BGBl I 2008, 1509) erfolgten weitere Änderungen des § 82 EStG. Diese bezogen sich auf die Einführung der neuen Förderformen (Abs 1 S 1, 3 u 4 u Abs 4 Nr 4).

MWv 01.09.2009 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2009, 3366), die Vorschrift blieb unverändert.

Durch das JahressteuerG 2010 (JStG 2010) v 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) erfolgten weitere Änderungen. Diese beziehen sich auf Abs 1 S 1 des § 82 EStG zur Klarstellung, dass sich die nachgelagerte Besteuerung an die Förderung anschließt. Weiterhin wurde Abs 1 S 3 geändert, dort wurde klargestellt, dass die Förderung nur dann erfolgt, wenn die Zahlungen auf den eigenen Vertrag des Zulageberechtigten fließen. Die dritte Änderung greift für Abs 4 Nr 1 und bildet eine Folgeänderung zu § 3 Nr 39 EStG ab. In dieser Fassung blieb die Vorschrift bis zum 13.12.2011 in Kraft.

MWv 14.12.2011 erfolgte eine weitere Änderung der Vorschrift durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-UmsetzungsG – BeitrRLUmsG) v 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592). Diese bezog sich auf die Nr 3–5 des § 82 Abs 4 EStG. In dieser Fassung blieb die Vorschrift bis zum 30.06.2013 in Kraft.

MWv 01.07.2013 erfolgten durch das Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-VerbesserungsG – AltvVerbG) v 24.06.2013 (BGBl I 2013, 1667) weitere Anpassungen. Sie bezogen sich auf eine redaktionelle Bereinigung des § 82 EStG in Abs 1 S 1 und auf Verfahrensvereinfachungen in Abs 1 S 6 u 7. Die Beiträge eines Beitragsjahres müssen vom Anbieter in Beiträge vor der Aufgabe der Selbstnutzung und nach der Aufgabe der Selbstnutzung aufgeteilt werden. Gleiches gilt für das Beitragsjahr der Reinvestition, in dem die Beiträge in Beiträge vor und nach der Reinvestition aufgeteilt werden müssen. Diese Aufteilungen sind für die Anbieter aufwändig. Vereinfachend können daher nun auch die nach der Aufgabe der Selbstnutzung oder vor der Reinvestition geleisteten Beiträge gefördert werden, solange sie im Beitragsjahr der Aufgabe der Selbstnutzung oder der Reinvestition geleistet werden. Die Vorschrift blieb so bis zum 30.07.2014 in Kraft.

Seit dem 31.07.2014 war die Vorschrift in der Fassung in Kraft, die sie durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) erhalten hat. In § 82 Abs 1 EStG wurden die Regelungen zur Berücksichtigung der Beiträge und Tilgungsleistungen im Jahr der Aufgab...

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