Rn. 10

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Zu den förderungsfähigen Beiträgen gehören sämtliche Einzahlungen, die der Zulageberechtigte aus seinem versteuerten Einkommen für die Altersvorsorge im Rahmen eines Altersvorsorgevertrages getätigt hat. Neben Einzahlungen in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag gehören gemäß § 82 Abs 2 EStG auch aus individuell versteuertem Arbeitslohn des ArbN geleistete Zahlungen in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu den begünstigten Alterversvorsorgebeiträgen (s Rn 12), sofern eine lebenslange Altersversorgung iSv § 1 Abs 1 Nr 4 u 5 AltZertG gewährleistet ist (s Rn 3, 4).

Altersvorsorgebeiträge, die nach dem Beginn der Auszahlungsphase geleistet werden, sind keine Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82. Für diese wird keine steuerliche Förderung geleistet, s Rz 42 des BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge).

 

Rn. 10a

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Altersvorsorgebeiträge sind auch die zugunsten eines auf den Namen des StPfl lautenden Altersvorsorgevertrages geleisteten Tilgungen für ein Darlehen, das der Zulageberechtigte ausschließlich für eine nach dem 31.12.2007 vorgenommene wohnwirtschaftliche Verwendung iSd § 92a Abs 1 S 1 EStG eingesetzt hat.

Die für die Tilgungsleistung gewährten Zulagen müssen für die Tilgung des jeweiligen Darlehens verwendet werden. Der in der zu zahlenden Kreditrate enthaltene Zinsanteil oder anfallende Kosten und Gebühren sind nicht förderfähig, BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 34. Ebenfalls als Altersvorsorgebeiträge sind die Zahlungen auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag zu qualifizieren, bei dem die Ansparleistung durch den Erwerb von Genossenschaftsanteilen an einer Wohnungsgenossenschaft erfolgt.

 

Rn. 10b

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Handelt es sich bei dem Altersvorsorgevertrag um einen Bausparvertrag, der nach § 1 Abs 1a Nr 2 AltZertG zertifiziert worden ist, sind die Beiträge, die während der Ansparphase geleistet werden, Altersvorsorgebeiträge iSv § 82 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG. Während der Tilgungsphase sind die geleisteten Beiträge als Altersvorsorgebeiträge iSv § 82 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG zu qualifizieren.

Handelt es sich bei dem Altersvorsorgevertrag um einen vorfinanzierten Bausparvertrag, der nach § 1 Abs 1a Nr 3 AltZertG zertifiziert worden ist, sind die Beiträge, die unmittelbar zur Tilgung des Darlehens geleistet werden, Altersvorsorgebeiträge iSv § 82 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG.

Wird mit den gezahlten Beiträgen zunächst Altersvorsorgevermögen gebildet, das zu einem späteren Zeitpunkt zur Tilgung des Darlehens genutzt wird und ist dies bereits bei Vertragsabschluss unwiderruflich vereinbart, handelt es sich bei den geleisteten Zahlungen um Altersvorsorgebeiträge iSv § 82 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG.

 

Rn. 10c

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die durch das AltvVerbG v 24.06.2013, BGBl I 2013, 1667 in § 82 Abs 1 EStG eingefügten S 6 und 7 wirken entbürokratisierend und mindern Aufwände. Der Anbieter muss für das Kj der Reinvestition oder der Aufgabe der Selbstnutzung keine Aufteilung der Altersvorsorgebeiträge mehr vornehmen. Alle in diesem Kj geleisteten Altersvorsorgebeiträge sind förderfähig.

Darüber hinaus trägt diese Regelung zu einer Gleichstellung der StPfl, die ihre Beiträge monatlich entrichten, mit den StPfl, die die Altersvorsorgebeiträge jährlich entrichten, bei. Es kommt damit bei Jahreszahlern nicht mehr darauf an, ob der Zahlungszeitpunkt des Altersvorsorgebeitrags vor oder nach der Aufgabe der Selbstnutzung oder der Reinvestition liegt.

 

Rn. 10d

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – KroatienAnpG – v 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266 wird § 82 Abs 1 EStG um S 8 ergänzt. Diese Regelung bewirkt, dass die entbürokratisierenden Regelungen für Altersvorsorgebeiträge und Tilgungsleistungen im Jahre der Aufgabe der Selbstnutzung und im Jahr der Reinvestition auch auf beruflich bedingte Umzüge übertragen werden (vgl § 82 Abs 1 S 6 u 7 EStG).

Darüber hinaus wirkt diese Regelung zu Gunsten des StPfl, die Riesterförderung wird weiter flexibilisiert und den Bedingungen des modernen Arbeitsmarktes angepasst.

 

Rn. 10e

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die dem Vertrag gutgeschriebenen oder zur Tilgung eingesetzten Zulagen dagegen stellen anders als im AltZertG keine Altersvorsorgebeiträge dar und sind deshalb nicht zulagefähig. Auch Beiträge, die nach Beginn der Auszahlungsphase geleistet werden, sind nicht förderfähig.

Beiträge, die über den Mindesteigenbeitrag hinaus geleistet werden, sind Altersvorsorgebeiträge. Anderes gilt nur dann, wenn der Altersvorsorgevertrag eine vertragliche Begrenzung auf einen festgelegten Höchstbetrag, zB auf den Betrag nach § 10a EStG oder den nach § 86 EStG erforderlichen Mindesteigenbeitrag zuzüglich der Zulage enthält. Dann sind die Zahlungen, die über den festgelegten Betrag hinausgehen, zivilrechtlich nicht geschuldete Beiträge, dem Z...

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