Rn. 20
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
In den Fällen des in § 10a Abs 1 S 1 Nr 5 EStG genannten Personenkreises richtet sich die Verantwortlichkeit für die Datenübermittlung an die Stelle, die zuständig wäre, würde der betroffene StPfl Besoldung, Amtsbezüge, Versorgung oder Arbeitsentgelt beziehen.
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