Rn. 10

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Vorschrift bestimmt, wer für den in § 10a Abs 1 S 1 Nr 1–5 EStG genannten Personenkreis zur Datenübermittlung an die Zentrale Stelle verantwortlich ist. Die die Besoldung, Amtsbezüge oder Versorgung auszahlende Stelle ist nicht immer mit der Stelle identisch, die die Besoldung, Amtsbezüge oder Versorgung anordnet, daher ist eine klare Regelung der Verantwortlichkeiten für die Datenübermittlung an die Zentrale Stelle erforderlich.

 

Rn. 11

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Pflicht zur Datenübermittlung richtet sich an die die Besoldung, Amtsbezüge oder Versorgung anordnende Stelle, weil diese über die erforderlichen Daten des betroffenen StPfl verfügt. Der Umfang der Datenübermittlung ergibt sich aus § 10a Abs 1 S 1 Hs 2 EStG. Danach hat die zuständige Stelle der Zentralen Stelle zu bestätigen, dass der betroffene StPfl zum begünstigten Personenkreis gehört.

Darüber hinaus sind die Daten an die Zentrale Stelle zu übermitteln, die zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrages (vgl §§ 86, 91 Abs 2 EStG) und für die Gewährung der Kinderzulage (vgl § 85 EStG) benötigt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge