Rn. 2
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Die Vorschrift wurde durch das AltEinkG v 05.07.2004, BGBl I 2004, 1427 in das EStG eingefügt und trat zum 01.01.2005 in Kraft.
Rn. 3
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Durch das JStG 2008 v 20.12.2007 (BGBl 2007, 3150) erfolgte eine Änderung dergestalt, dass in § 81a S 1 Nr 1 EStG die Worte "oder einem Landesgesetz" aufgenommen wurden. Diese Änderung resultiert aus der Föderalismusreform, die ab dem 01.09.2006 den Bundesländern das Recht einräumte, für ihren Bereich die Besoldung landesgesetzlich zu regeln. Die Regelung sollte lt Gesetzesbegründung zum 01.09.2006 in Kraft treten (vgl BT-Drucks 16/6290, 72). Tatsächlich wurde die Änderung zum 30.09.2006 wirksam. Die Rückwirkung der Regelung ist hinzunehmen, da sich für den StPfl keine Schlechterstellung ergibt.
Rn. 4
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Mit Wirkung v 01.08.2008 erfolgte durch das EigenheimrentenG (EigRentG) v 29.07.2008 (BGBl I 2008, 1509) eine Änderung. § 81a S 1 EStG wurde um Nr 5 ergänzt. Diese Änderung ist eine Folgeänderung zu einer Erweiterung des förderberechtigten Personenkreises um die Empfänger einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit (vgl § 10a EStG).
Rn. 5
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Zum 01.09.2009 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2009, 3366). Die Vorschrift wurde nur redaktionell überarbeitet, denn aus dem Begriff "Abs." wurde der Begriff "Absatz".
Rn. 6–9
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
vorläufig frei
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