Rn. 535

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Nach § 8 Abs 2 S 11 Hs 1 EStG bleiben nach § 8 Abs 2 S 1 EStG zu bewertende in einem Kalendermonat zufließende Sachbezüge steuerfrei, wenn der sich – nach Anrechnung der vom StPfl gezahlten Entgelte – ergebende Vorteil insgesamt 50 EUR (bis VZ 2021 44 EUR) nicht übersteigt. Das Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des HaushaltsbegleitG 2004 (StuVRErgG) v 05.04.2011, BGBl I 2011, 554 hat durch Art 1 Nr 7 die durch das HaushaltsbegleitG 2004 erfolgten Änderungen in § 8 Abs 2 Nr 9 und Abs 3 S 2 EStG bestätigt. Ausführlich dazu s Rn 9. Ab dem VZ 2020 gilt nach § 8 Abs 2 S 11 Hs 2 EStG die Freigrenze in Bezug auf Gutscheine und Geldkarten iSd § 8 Abs 1 S 3 EStG nur dann, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, ausführlich dazu s Rn 542.

 

Rn. 536

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Da die Freigrenze nur für die nach § 8 Abs 2 S 1 EStG zu bewertenden Sachbezüge gilt, kann sie auf Sachbezüge, für die nach § 8 Abs 2 S 10 EStG amtliche Sachbezugswerte festgesetzt worden sind oder die nach § 8 Abs 2 S 2–8 EStG zu bewerten sind, keine Anwendung finden (vgl R 8.1 Abs 3 S 3 LStR 2023). Außer Ansatz bleiben auch die nach § 8 Abs 3 EStG oder nach § 19 Abs 1 Nr 1a S 5 EStG zu bewertenden Vorteile, R 8.1 Abs 3 S 3 LStR 2023.

Sind auf den Sachbezug andere Vergünstigungsvorschriften anwendbar, wie zB § 3 Nr 39 S 4 EStG (zuvor § 19a Abs 2 EStG aF), schränkt dies den Anwendungsbereich des § 8 Abs 2 S 11 EStG (früher § 8 Abs 2 S 9 EStG) nicht ein, BFH v 15.01.2015, VI R 16/12, BFH/NV 2015, 672; BFH v 06.07.2011, VI R 35/10, BFH/NV 2011, 1683; BFH v 10.03.2010, VI R 36/08, BFH/NV 2010, 143.

In die Bewertung von Sachbezügen und in die Berechnung der Freigrenze von 50 EUR sind auch die sog Versand- und Handlingskosten mit einzubeziehen, wenn die zugewendeten Waren direkt von einem Dritten (zB dem Schwesterunternehmen des ArbG) an die ArbN versandt werden und die Versand- und Handlingskosten auch Dritten berechnet werden; der geldwerte Vorteil aus der Lieferung "nach Hause" tritt zum Warenwert hinzu (BFH v 06.06.2018, VI R 32/16, BStBl II 2018, 764).

 

Rn. 537

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die nach § 8 Abs 2 S 1 EStG zu bewertenden Vorteile, die nach § 37b, § 40 EStG pauschal versteuert werden, bleiben bei der Prüfung der Freigrenze außer Ansatz, R 8.1 Abs 3 S 1 LStR 2023; BFH v 26.11.2002, VI R 68/01, BStBl II 2003, 492. Gleiches gilt für steuerfreie Sachbezüge, BFH v 19.11.2008, VI R 80/06, BStBl II 2009, 547.

Schließt der ArbG für die von ihm beschäftigten ArbN eine Gruppenkrankenversicherung ab und zahlt dafür die Versicherungsbeiträge, handelt es sich um Sachlohn in Form der Gewährung von Versicherungsschutz und nicht um Barlohn, wenn der ArbN aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem ArbG ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann, BFH v 14.04.2011, VI R 24/10, BStBl II 2011, 767, bestätigt durch BFH v 07.06.2018, VI R 13/16, BStBl II 2019, 371; aA BMF v 15.03.2022, BStBl I 2022, 242 Rz 2. Dementsprechend kann auch die Freigrenze des § 8 Abs 2 S 11 EStG Anwendung finden.

Die Freigrenze ist auf pauschalierungsfähige Zukunftssicherungsleistungen des ArbG iSd § 2 Abs 2 Nr 3 LStDV nicht anwendbar, BFH v 26.11.2002, VI R 68/01, BStBl II 2003, 492; Anm Pust, HFR 2003, 577. Nach dem Sinn und Zweck der Freigrenze, dem Verhältnis der Regelung in § 8 Abs 2 S 11 EStG zu § 40b EStG sowie nach dem gesetzgeberischen Willen sind davon die vom ArbG als Versicherungsnehmer erbrachten, nach § 40b EStG pauschalierungsfähigen Zukunftssicherungsleistungen ausgenommen, Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 163 (März 2022); BMF v 15.03.2022, BStBl I 2022, 242 Rz 7, 29.

 

Rn. 538

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Für die Feststellung, ob die Sachbezugsfreigrenze überschritten ist, sind zunächst die vom StPfl gezahlten Entgelte anzurechnen, nachfolgend sind sämtliche nach § 8 Abs 2 S 1 EStG zu bewertenden, ggf um einen Bewertungsabschlag nach § 8 Abs 2 S 12 EStG geminderten, Vorteile zusammenzurechnen, auch soweit hierfür LSt nach § 39b Abs 2 und 3 EStG einbehalten worden ist. Maßgebend für die Prüfung, ob der Vorteil die 50-EUR-Freigrenze überschreitet, ist der Zufluss der Vorteile innerhalb eines Kalendermonats, R 8.1 Abs 3 S 2 LStR 2023; die Übertragung nicht ausgeschöpfter Freigrenzen eines Monats in einen anderen Kalendermonat ist nicht möglich, Findern, DStR 1996, 429.

Bei Warengutscheinen, die beim Zuwendenden selbst einzulösen sind, erfolgt der Zufluss grundsätzlich im Zeitpunkt der Einlösung, BFH v 21.08.2012, IX R 55/10, BFH/NV 2013, 354, Ausübung des Bezugsrechts; bei Gutscheinen, die bei Dritten einzulösen sind, bereits im Zeitpunkt der Hingabe des Gutscheins an den ArbN, FG Sachsen v 09.01.2018, 3 K 511/17, EFG 2018, 1259; Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 164 (März 2022).

Der geldwerte Vorteil aus einer vom ArbG jeweils für die Dauer eines Monats eingeräumten Möglichkeit der vergünstigten Nutzu...

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