Rn. 585

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

§ 8 Abs 3 EStG erfasst nur die Abgabe solcher Waren und Dienstleistungen, die vom ArbG nicht überwiegend für den Bedarf der ArbN hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Mit dieser Ausschlussklausel sollte nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 11/2157, 142) die steuerliche Begünstigung des Belegschaftshandels im überbetrieblichen Bereich und im Konzern ausgeschlossen werden. Auch derjenige ArbG, der im Auftrag und nach den Plänen und Vorgaben eines anderen eine Ware produziert, kann Hersteller iSd § 8 Abs 3 EStG sein, BFH v 28.08.2002, VI R 88/99, BStBl II 2003, 154 zu Zuwendungen von Freiexemplaren einer Zeitung an die ArbN des Druckereibetriebs.

Hersteller einer Ware iSd § 8 Abs 3 EStG kann auch derjenige sein, der diese auf eigene Kosten nach seinen Vorgaben und Plänen von einem Dritten produzieren lässt oder der damit vergleichbare sonstige gewichtige Beiträge zur Herstellung der Ware erbringt, BFH v 01.10.2009, VI R 22/07, BStBl II 2010, 204; vgl dazu Schneider, HFR 2010, 117. Der Vorteil muss auf eine Leistung des ArbG gewährt werden, mit der dieser im eigenen Namen (BFH v 07.11.2006, VI R 81/02, BFH/NV 2007, 426) am Markt in Erscheinung tritt (BFH v 16.02.2005, VI R 46/03, BStBl II 2005, 529; BFH v 28.08.2002, VI R 88/99, BStBl II 2003, 154; BFH v 27.08.2002, VI R 158/98, BStBl II 2003, 95).

Nach BFH v 26.04.2018, VI R 39/16, BStBl II 2019, 286 vertreibt auch derjenige eine Ware oder Dienstleistung, der diese für einen Dritten entgeltlich auf dessen Rechnung am Markt vertreibt und kann als der die Ware oder Dienstleistung vertreibender ArbG iSd § 8 Abs 3 EStG anzusehen sein. Demjenigen, der eine Ware oder Dienstleistung für einen Dritten entgeltlich auf dessen Rechnung am Markt vertreibt, ist der Vertriebsprozess ebenfalls zuzurechnen, wenn sein Beitrag am Vertrieb derart gewichtig ist, dass bei wertender Betrachtung die Annahme der Vertreibereigenschaft gerechtfertigt erscheint.

Gibt eine Krankenhausapotheke verbilligt Medikamente an die Belegschaft des Krankenhauses ab, kommt der Rabattfreibetrag in Betracht, wenn die Leistung (Abgabe von Medikamenten) zur Produktpalette des ArbG gehört, BFH v 27.08.2002, VI R 63/97, BStBl II 2002, 881. Dies gilt jedoch nur dann, wenn Medikamente dieser Art mindestens im gleichen Umfang an Patienten abgegeben werden, BFH v 27.08.2002, VI R 158/98, BStBl II 2003, 95; BFH v 27.08.2002, VI 63/97, BStBl II 2002, 881.

§ 8 Abs 3 EStG findet in Bezug auf die Gewährung von Mahlzeiten an ArbN nur dann Anwendung, wenn auch die Kunden des ArbG diese Mahlzeiten erhalten, BFH v 21.01.2010, VI R 51/08, BStBl II 2010, 700.

Das Erbringen einer Dienstleistung iSd § 8 Abs 3 EStG setzt die Teilnahme am Marktgeschehen voraus, vgl BFH v 09.10.2002, VI R 164/01, BStBl II 2003, 373; BMF v 19.05.2015, BStBl I 2015, 484 zu einer LZB, die ihren ArbN zinsgünstige Kredite gewährt, Die Produkte müssen vom ArbG nicht an Endverbraucher vertrieben werden, BFH v 18.09.2002, VI R 134/99, BStBl II 2003, 371. In Bezug auf eine Darlehensgewährung durch den ArbG an den ArbN liegt keine Teilnahme am Marktgeschehen durch den ArbG vor, wenn dieser nur verbundenen Unternehmen Darlehen gewährt (BFH VI R 134/99, BStBl II 2003, 371) oder nur ein Festgeldkonto unterhält (BFH v 09.10.2002, VI R 54/01, BFH/NV 2003, 305).

 

Rn. 586

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Eine überwiegende Bedarfsdeckung der ArbN ist dann zu verneinen, wenn an sie weniger als 50 % der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen abgegeben werden (vgl Gröpl in K/S/M, § 8 EStG Rz D 14, 22 (April 2015); Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 8 EStG Rz 208a (August 2015)). Ob dies der Fall ist, richtet sich nicht nach dem Gesamtumsatz, sondern ist konkret in Bezug auf die zugewendeten Waren oder Dienstleistungen anhand des diesbezüglichen Angebots des ArbG zu beurteilen.

Die zu beurteilende Leistung muss für den Betrieb des ArbG nicht typisch sein, BFH v 16.02.2005, VI R 46/03, BStBl II 2005, 529; BFH v 09.10.2002, VI R 164/01, BStBl II 2003, 373; BFH v 07.02.1997, VI R 17/94, BStBl II 1997, 363. So kann auch der verbilligte Verkauf von nicht mehr benötigten Kfz durch einen ArbG, der nicht der Kfz-Branche angehört, nach § 8 Abs 3 EStG begünstigt sein, Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 72 (41. Aufl); Thomas, INF 2005, 448.

Bei der verbilligten Überlassung einer auf dem Schulgelände befindlichen Hausmeisterdienstwohnung an einen Schulhausmeister findet § 8 Abs 3 EStG Anwendung, sofern der ArbG Wohnungen zumindest in gleichem Umfang an andere Personen vermietet. Der Vergleich bezieht sich nicht nur auf Hausmeisterwohnungen, es sei denn, die dem ArbN überlassenen Wohnungen können ausschließlich als Hausmeisterwohnungen genutzt werden und nicht auch von anderen Personen, BFH v 16.02.2005, VI R 46/03, BStBl II 2005, 529; Thomas, INF 2005, 448.

 

Rn. 587

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die Ausschlussklausel hat darüber hinaus zur Folge, dass idR alle sozialen Zusatzleistungen des ArbG an seine ArbN von der Anwendung des Rabattfreibetrags aus...

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