Rn. 392

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Leistet der ArbN an den ArbG Einmalzahlungen zu den AK eines ihm auch zur außerdienstlichen Nutzung überlassenen Kfz, sind diese bei der Bemessung des geldwerten Vorteils (§ 8 Abs 2 S 2 EStG iVm § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG) auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und monatlich vorteilsmindernd zu berücksichtigen, wenn arbeitsvertragliche Vereinbarungen hinsichtlich des Zuzahlungszeitraums bestehen, BFH v 16.12.2020, VI R 19/18, BStBl II 2021, 761; R 8.1 Abs 9 Nr 4a S 1 LStR 2023; BMF v 03.03.2022, BStBl I 2022, 232 Rz 52, 57, 65.

Bestehen keine arbeitsvertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich des Zuzahlungszeitraums, wird es nicht beanstandet, wenn (Einmal-)Zahlungen des ArbN zu den AK eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kfz nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kj auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Kfz bis auf 0 EUR angerechnet werden (vgl R 8.1 Abs 9 Nr 4a S 2 LStR 2023). Bei Leasingsonderzahlungen des ArbN ist entsprechend zu verfahren (R 8.1 Abs 9 Nr 4a S 3 LStR 2023).

Maßgeblich ist der vereinbarte Zuzahlungszeitraum, nicht die tatsächliche Nutzungsdauer (zB im Falle der vorzeitigen Rückgabe, der Veräußerung, des Tauschs oder eines Totalschadens des betrieblichen Kfz). Es liegen weder negativer Arbeitslohn noch WK vor.

Eine Übertragung verbleibender Zuzahlungen auf ein anderes überlassenes betriebliches Kfz ist nicht zulässig. Zu einzelnen Berechnungsbeispielen vgl BMF v 03.03.2022, BStBl I 2022, 232 Rz 67.

 

Rn. 393

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Zuschusszahlungen des ArbN zu den AK des Kfz können auch dann nicht zu einem negativen geldwerten Vorteil (geldwerten Nachteil) aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung entstehen, wenn das vom ArbN zu zahlende Nutzungsentgelt den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Kfz zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte übersteigt (BFH v 30.11.2016, VI R 49/14, BStBl II 2017, 1011; BFH v 30.11.2016, VI R 2/15, BStBl II 2017, 1014; BFH v 15.01.2018, VI B 77/17, BFH/NV 2018, 521). Ist das der Fall, kann das Nutzungsentgelt auch nicht als WK bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden. Eine Zuzahlung, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des ArbN noch nicht verbraucht ist und für die der ArbN keinen Ersatz vom ArbG erhält, ist deshalb in Höhe des Restbetrags nicht als vergebliche WK zu berücksichtigen, BFH v 30.11.2016, VI R 49/14, BStBl II 2017, 1011; Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 37 (41. Aufl).

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