Rn. 388

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Leistet der ArbN an den ArbG oder auf dessen Weisung an einen Dritten im Wege des abgekürzten Zahlungswegs ein Nutzungsentgelt (zB Monatspauschale, Kilometerpauschale, vom ArbN übernommene Leasingraten) für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz, mindert dies den Nutzungswert, BFH v 07.11.2006, VI R 95/04, BStBl II 2007, 269; R 8.1 Abs 9 Nr 4 S 1 LStR 2023. Die außerdienstliche Nutzung umfasst die Nutzung des betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zu Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltführung. Ein Nutzungsentgelt idS stellen auch zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des ArbN für die außerdienstliche Nutzung dar, R 8.1 Abs 9 Nr 4 S 2 LStR 2023. Rückzahlungen von Nutzungsentgelten sind – soweit sie den privaten Nutzungswert gemindert haben – Arbeitslohn (R 8.1 Abs 9 Nr 4 S 4 LStR 2023).

Nach BFH v 30.11.2016, VI R 2/15, BStBl II 2017, 1014 (Änderung der Rspr) ist der Nutzungsvorteil auch dann gemindert, wenn der ArbN iRd privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten (zB Kraftstoffkosten) des betrieblichen Pkw trägt (so auch Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 37 (41. Aufl); Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 84, 101 (Februar 2021). Eine den Vorteil mindernde Berücksichtigung der für das betriebliche Kfz getragenen Aufwendungen beim ArbN setzt voraus, dass dieser den geltend gemachten Aufwand im Einzelnen umfassend darlegt und belastbar nachweist.

 

Rn. 389

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Nach BMF v 03.03.2022, BStBl I 2022, 232 Rz 54, 32 handelt es sich bei folgenden Kosten um vom ArbN selbst getragene einzelne Kfz-Kosten iSv R 8.1 Abs 9 Nr 2 S 9 LStR 2023, zB

  • Absetzung für Abnutzung (AfA),
  • Leasing- und Leasingsonderzahlungen (anstelle der AfA),
  • Treibstoffkosten,
  • Wartungs- und Reparaturkosten,
  • Kfz-Steuer,
  • Beiträge für Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen,
  • Garagen-/Stellplatzmiete,
  • Aufwendungen für Anwohnerparkberechtigungen,
  • Aufwendungen für die Wagenpflege/-wäsche sowie
  • der nicht nach § 3 Nr 46 EStG steuerfreie Ladestrom.

Nach zutreffender Auffassung (FG Münster v 14.03.2019, 10 K 2990/17, DStRE 2019, 1051; FG Nds v 09.10.2020, 14 K 21/19, DStRE 2021, 582 (Rev VIII R 29/20) mindern die anteilig auf eine private Garage eines ArbN entfallenden Gebäudekosten den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Fahrzeugs dann nicht, wenn sich die Unterbringung des Fahrzeugs in der eigenen Garage als freiwillige Leistung des ArbN darstellt und nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig ist.

 

Rn. 390

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Unberücksichtigt bleiben hingegen nach BMF v 03.03.2022, BStBl I 2022, 232 Rz 54, 33 Kosten, die nicht zu den Gesamtkosten des Kfz gehören, und zwar neben den in R 8.1 Abs 9 Nr 2 S 11 LStR 2023 genannten Kosten (Beiträge für einen auf den Namen des ArbN ausgestellten Schutzbrief, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren und Unfallkosten) zB

  • Fährkosten,
  • Vignetten, Mautgebühren,
  • Parkgebühren,
  • Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen,
  • Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder,
  • Kosten einer Ladevorrichtung bei Elektrofahrzeugen sowie
  • der nach § 3 Nr 46 EStG steuerfreie Ladestrom.
 

Rn. 391

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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