Rn. 286

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Öffentliche Baukostenzuschüsse dienen nicht der Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs des Gebäudes, sondern werden für die Erhaltung, Erneuerung oder funktionsgerechte Verwendung gewährt, sie sind deshalb keine Einnahmen aus VuV, sondern mindern die HK (vgl BFH v 26.03.1991, IX R 104/86, BStBl II 1992, 999) oder die Erhaltungsaufwendungen bzw Schuldzinsen (R 21.5 EStR 2012); bzgl Zuschüssen der Gemeinde zur Errichtung von Stellplätzen vgl BFH v 23.03.1995, IV R 58/94, BStBl II 1995, 702.

Öffentliche Zuschüsse, die der Vermieter nach dem sog Dritten Förderungsweg erhält, sind dagegen als Einnahmen aus VuV zu erfassen; sie stellen eine Gegenleistung dafür dar, dass der Vermieter eine Mietpreisbindung eingeht oder ein Belegungsrecht einräumt, BFH v 14.10.2003, IX R 60/02, BStBl II 2004, 14.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge