Rn. 495

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Der für § 2 Abs 4 SvEV maßgebende einkommensteuerliche Wohnungsbegriff bestimmt sich nach der Definition der Wohnung aus dem Bewertungsrecht. Eine Wohnung ist danach eine abgeschlossene Wohneinheit mit einer Mindestgröße von 23 qm (vgl BFH v 09.08.1989, X R 77/87, BStBl II 1991, 132), die über einen eigenen Zugang verfügt und in der ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Das setzt das Vorhandensein einer Kochgelegenheit sowie einer Toilette voraus, vgl BFH v 05.10.1984, III R 192/83, BStBl II 1985, 151; R 8.1 Abs 6 S 2, 3 LStR 2023.

 

Rn. 496

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Danach erfüllt ein Ein-Zimmer-Apartment mit Küchenzeile und einer Dusche/WC den Wohnungsbegriff, nicht aber ein Wohnraum, bei dem Küche oder Dusche/WC gemeinschaftlich genutzt werden, R 8.1 Abs 6 S 4 LStR 2023.

 

Rn. 497

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die dem ArbN im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse als Dienstzimmer zugewiesenen, von den Wohnräumen tatsächlich abgegrenzten Räume sind in die Berechnung des Mietwerts nicht einzubeziehen. Der gegenteiligen Auffassung, wonach auch für diese Räume ein Mietwert zu ermitteln sei, welcher ggf anteilig als WK geltend gemacht werden könne (vgl FG Köln v 15.09.1993, 3 K 2303/93, EFG 1994, 98), ist jedenfalls dann nicht zu folgen, wenn die Überlassung der Diensträume als betriebsfunktionale Begleiterscheinung der Erbringung der Arbeitsleistung erscheint und damit bereits dem Grunde nach kein Arbeitslohn gegeben ist.

 

Rn. 498

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Eine Wohnung ist – sofern nicht § 8 Abs 3 EStG Anwendung findet – mit dem ortsüblichen Mietwert sowie ab 01.01.2021 (vgl Art 3 Abs 1 ÄndVO v 15.12.2020, BGBl I 2020, 2933) unter entsprechender Anwendung des § 8 Abs 2 S 12 EStG zu bewerten (§ 2 Abs 4 1 S 1 SvEV), damit das Entgelt bei sozialversicherungspflichtigen ArbN nicht vom stpfl Arbeitslohn abweicht (BR-Drucks 595/20, 1 – Beschluss). Dabei ist es unerheblich, ob der ArbG Eigentümer der Wohnung ist oder diese gemietet hat. Der ortsübliche Mietwert ist der Betrag, der für eine Wohnung gleicher Art bei Berücksichtigung von Baujahr, Lage, Größe, Ausstattung und Beschaffenheit auf dem örtlichen freien Wohnungsmarkt (Belegenheitsort) an Miete zu zahlen ist, die Vergleichsmiete (BFH v 13.12.1983, VIII R 17/82, BStBl II 1984, 368; R 8.1 Abs 6 S 5 LStR 2023).

Überlässt ein ArbG seinem ArbN eine Wohnung und erhebt Nebenkosten gar nicht oder nur zum Teil, ist eine verbilligte Überlassung und damit ein Sachbezug nur dann gegeben, wenn die verbilligte Überlassung ihren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis hat und die tatsächlich erhobene Miete zusammen mit den tatsächlich abgerechneten Nebenkosten die ortsübliche Miete (Kaltmiete zzgl umlagefähige Nebenkosten) unterschreitet, BFH v 11.05.2011, VI R 65/09, BStBl II 2011, 946.

 

Rn. 499

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Zur Ermittlung der ortsüblichen Miete sind zunächst die in demselben Gebäude befindlichen Wohnungen heranzuziehen, hilfsweise stellt der örtliche Mietspiegel eine geeignete, wenn auch unverbindliche Grundlage für eine Schätzung dar (vgl FG RP v 24.04.1996, 1 K 2605/95, EFG 1996, 1220; FG Brandenburg v 08.04.1997, 3 K 330/95 E, EFG 1997, 1514). Die maßgebliche ortsübliche Miete ist vom FG als Tatsacheninstanz im Wege der Schätzung zu ermitteln, BFH v 24.07.2008, VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838. Bei Anwendung eines Mietspiegels ist die Vergleichsmiete der niedrigste Mietwert der Mietpreisspanne des Mietspiegels für vergleichbare Wohnungen zzgl der nach der BetrKV umlagefähigen Kosten, die konkret auf die überlassene Wohnung entfallen, R 8.1 Abs 6 S 6 LStR 2023; nach BFH v 11.05.2011, VI R 65/09, BStBl II 2011, 946 ist jeder Mietwert, den der Mietspiegel im Rahmen einer Spanne zwischen mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen ausweist, als ortsüblich anzusehen.

 

Rn. 500

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Vermietet der ArbG vergleichbare Wohnungen in nicht unerheblichem Umfang an fremde Dritte zu einer Miete, deren Höhe die ortsübliche Miete unterschreitet, ist die niedrigere Miete anzusetzen (R 8.1 Abs 5 S 7 LStR 2023). Hat der ArbG die dem ArbN unentgeltlich oder verbilligt überlassene Wohnung angemietet, so ist die vom ArbG gezahlte Miete im Regelfall als die ortsübliche anzusehen (vgl BFH v 18.01.1985, VI R 188/79, BFH/NV 1985, 54; BFH v 29.03.1985, VI R 69/82, BFH/NV 1986, 52), wohl großzügiger R 8.1 Abs 6 S 8 LStR 2023: Ansatz der ortsüblichen Vergleichsmiete.

 

Rn. 501

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Nur dann, wenn die Feststellung des Mietwerts mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Wohnung nach § 2 Abs 4 S 2 SvEV für den VZ 2023 mit 4,66 EUR/qm (für den VZ 2022 mit 4,23 EUR/qm; für den VZ 2021 mit 4,16 EUR/qm; für den VZ 2020 mit 4,12 EUR/qm; für den VZ 2019 mit 4,05 EUR/qm; für den VZ 2018 mit 3,97 EUR/qm für die VZ 2017–2015 mit 3,92 EUR/qm; für den VZ 2014 mit 3,88 EUR) und bei einfacher Ausstattung, dh bei einer Wohnung ohne Sammelheizung oder ohne Bad/Dusche, für den VZ 2023 mit 3,81 EUR/qm (für den VZ 2022 ...

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