Rn. 222

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Veranlassung bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, auch "Hervorrufen" oder "Bewirken" (vgl Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Stichwort "veranlassen"). Darin kommt grundsätzlich ein enger, direkter Zusammenhang zwischen zwei Faktoren zum Ausdruck.

 

Rn. 223

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Aus dem Begriff "Veranlassung" folgt, dass das Veranlasste, dh der Zufluss von Gütern, die Folge von etwas ist, das seinerseits im weitesten Sinne als Grund für den Zufluss der Güter bezeichnet werden kann, BFH v 01.09.2016, VI R 67/14, BStBl II 2017, 69. Der Begriff der Veranlassung ist deshalb weder iS eines finalen Zusammenhangs zwischen der Einkunftsart und der Einnahme noch iSd Äquivalenz- oder der Adäquanztheorie zu verstehen, vgl Offerhaus, BB 1982, 1061. Es genügt dementsprechend, dass sich die Einnahme im weitesten Sinne als Gegenleistung iRd Arbeits-, Miet- oder Darlehensverhältnisses darstellt, vgl

 

Rn. 224

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Damit allein wäre der Zusammenhang jedoch zu weit gefasst, denn danach fielen zB auch jede Art von Schadensersatzleistungen oder auch den gesellschaftlichen Gepflogenheiten entsprechende Geschenke zwischen den Parteien des Leistungsaustauschs iSd § 19 EStG in den Rahmen dieser Einkunftsart. Der BFH konkretisiert den Zusammenhang für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit daher zutreffend dahin, dass sich der Zufluss von Gütern im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung ... der individuellen Arbeitskraft erweisen muss (BFH v 01.09.2016, VI R 67/14, BStBl II 2017, 69 mwN. Der aus einer Managementbeteiligung an einer KapGes erzielte Veräußerungserlös stellt keine Vergütung für die gegenüber einer Tochtergesellschaft erbrachte nichtselbstständige Tätigkeit dar, wenn die Beteiligung als eine eigenständige Erwerbsgrundlage zur Erzielung von Einkünften anzusehen ist. Dem ArbN entstandene Vorteile sind dann durch eigenständige, vom Arbeitsverhältnis unabhängige Sonderrechtsbeziehungen veranlasst, wenn ihnen andere Erwerbsgrundlagen als die Nutzung der eigenen Arbeitskraft des ArbN zugrunde liegen, BFH v 01.12.2020, VIII R 40/18, BFH/NV 2021, 970; BFH v 17.06.2009, VI R 69/06, BStBl II 2010, 69.

 

Rn. 225

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Entsprechendes gilt für das Verhältnis zwischen dem Überlassen von KapVerm (§ 20 EStG), vgl BFH v 08.04.1986, VIII R 260/82, BStBl II 1986, 557 mwN, von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen und Rechten (§ 21 EStG) und Leistungen iSd § 22 Nr 3 EStG einerseits und dem Zufluss von Gütern andererseits: Letztere müssen im weitesten Sinne eine Gegenleistung (Entgelt) für die Leistung des StPfl darstellen, um Einnahmen iSd § 8 EStG zu sein. Die Abstandszahlung des Mieters zwecks Entlassung aus dem Mietvertrag ist Einnahme beim Vermieter, denn sie entschädigt ihn für entgangene Mietzahlungen, vgl BFH v 21.08.1990, VIII R 17/86, BStBl II 1991, 76 bzgl Entlassung aus Vormietvertrag.

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