Rn. 1

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

§ 8 Abs 1 EStG definiert den Begriff der Einnahme für den Bereich der Überschusseinkünfte iSv § 2 Abs 1 S 1 Nr 4–7 EStG.

§ 8 Abs 1 S 2 EStG bestimmt, dass es sich bei bestimmten Einnahmen (zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten), um Einnahmen in Geld handelt.

§ 8 Abs 1 S 3 EStG definiert bestimmte zweckgebundene Gutscheine und Geldkarten, die die Kriterien des § 2 Abs 1 Nr 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erfüllen und damit nicht als Zahlungsdienste gelten, als Sachbezug.

§ 8 Abs 2 EStG enthält Regelungen zur Bewertung von Sachzuwendungen.

§ 8 Abs 2 S 1 EStG enthält die allg Bewertungsregelung für Einnahmen, die nicht in Geld bestehen.

§ 8 Abs 2 S 2–S 5 EStG enthalten Regelungen für Einnahmen aus der Kfz-Gestellung. Dabei ordnet § 8 Abs 2 S 2 EStG die entsprechende Geltung des § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs zu privaten Fahrten an.

§ 8 Abs 2 S 3 EStG bestimmt, dass sich der nach § 8 Abs 2 S 2 EStG anzusetzende Wert erhöht, wenn das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 3 EStG genutzt werden kann, wenn der ArbN keine erste Tätigkeitsstätte hat.

§ 8 Abs 2 S 4 EStG betrifft die Ermittlung des Werts nach den Sätzen 2 und 3 nach der sog Fahrtenbuchmethode.

§ 8 Abs 2 S 5 EStG betrifft die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

§ 8 Abs 2 S 6–10 EStG enthalten Regelungen über die amtlichen Sachbezugswerte und die Bewertung nach festgesetzten Durchschnittswerten.

§ 8 Abs 2 S 6 EStG ordnet für rentenversicherungspflichtige ArbN die Geltung der SvEV an.

§ 8 Abs 2 S 7 EStG bestimmt, dass die Werte der SvEV auch für nicht rentenversicherungspflichtige StPfl gelten.

§ 8 Abs 2 S 8 EStG enthält Regelungen über die Bewertung der Mahlzeitengestellung nach der SvEV, wenn die Wahlzeitengestellung durch den ArbG an den ArbN in bestimmten Fällen der Auswärtstätigkeit erfolgt.

§ 8 Abs 2 S 9 EStG regelt, dass der Ansatz einer nach § 8 Abs 2 S 8 EStG bewerteten Mahlzeit außer Betracht bleibt, wenn beim ArbN ein WK-Abzug für Mehraufwendungen für Verpflegung nach § 9 Abs 41 S 1–7 EStG in Betracht käme.

§ 8 Abs 2 S 10 EStG betrifft die Bewertung von weiteren Sachbezügen nach Durchschnittswerten, die von der obersten FinBeh eines Landes mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen festgesetzt werden.

§ 8 Abs 2 S 11 EStG enthält eine Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs 2 S 1 EStG und bestimmt, dass die Gutscheine und Geldkarten iSd § 8 Abs 1 S 3 EStG nur dann außer Ansatz bleiben, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden.

§ 8 Abs 2 S 12 EStG regelt einen Bewertungsabschlag von einem Drittel der ortsüblichen Miete bei einer dem ArbN vom ArbG, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung, soweit das vom ArbN gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 EUR je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten iSd der VO über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

§ 8 Abs 3 EStG enthält Regelungen zu Personalrabatten.

§ 8 Abs 3 S 1 EStG bestimmt dabei, in welchen Fällen ein Personalrabatt anzusetzen ist, und regelt zugleich dessen Höhe.

§ 8 Abs 3 S 2 EStG enthält die Regelung über den Rabattfreibetrag.

§ 8 Abs 4 S 1 EStG regelt für das gesamte EStG, wann eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

§ 8 Abs 4 S 2 EStG stellt klar, dass unter den Voraussetzungen des § 8 Abs 4 S 1 EStG auch dann von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auszugehen ist, wenn der ArbN auf diese arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf diese hat.

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